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Kinderwunschbehandlungen

Bleibt der Kinderwunsch unerfüllt, kann dies viele Ursachen haben. In vielen Fällen ist eine Behandlung möglich. Diese kann jedoch mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Jetzt beantragen

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Die Anträge auf Bewilligung und Auszahlung können Sie über das Online-Verfahren familien.web stellen.

Derzeit gilt (noch) das Schriftformerfordernis für die Antragstellung. Das bedeutet, Sie müssen die Anträge ausdrucken, unterschreiben und postalisch bei der Bezirksregierung Münster einreichen.
 

Dahin kann ich mich wenden

Dahin kann ich mich wenden

Die zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster:

Bezirksregierung Münster
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Telefon: 0251 411-2287
E-Mail: kinderwunschbehandlung@brms.nrw.de

Bei Fragen zur Antragstellung und Einreichung der Unterlagen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster. 

Einfach erklärt

Einfach erklärt

Warum wird die Kinderwunschbehandlung finanziell vom Land gefördert?

Eine gute und moderne Familienpolitik bedeutet für das Familienministerium in Nordrhein-Westfalen auch, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch zu unterstützen. Diese sollen durch die Unterstützung bei den Behandlungskosten finanziell entlastet werden.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel 50 Prozent der Behandlungskosten für die ersten 3 Versuche. 
Fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nach, welchen Anteil der Kosten sie übernimmt.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung des Landes?

Die finanzielle Unterstützung ist wie folgt gestaffelt:

  • Für Ehepaare:
    Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent des Eigenanteils, der den Ehepaaren nach Abzug der Krankenkassenleistung verbleibt.
  • Für unverheiratete Paare:
    Der Zuschuss beträgt für den 1. bis 3. Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent des verbleibenden Eigenanteils und für den 4. Behandlungszyklus 50 Prozent.

Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie ggf. der Beihilfestelle oder weiterer Leistungsträger für Sie selbst verbleibt.

Die staatliche Förderung beträgt jedoch höchstens:

  • Für den 1. bis 3. Behandlungszyklus:
    • IVF-Behandlung jeweils bis zu 800 Euro
    • ICSI-Behandlung jeweils bis zu 900 Euro
  • Für den 4. Behandlungszyklus:
    • IVF-Behandlung bis zu 1.600 Euro
    • ICSI-Behandlung bis zu 1.800 Euro

Zusätzliche Pauschale für unverheiratete Paare in NRW:

Wenn Sie unverheiratet sind und Ihre Krankenkasse keine Behandlungskosten übernimmt, können Sie in Nordrhein-Westfalen eine zusätzliche Pauschale erhalten. Diese sogenannte „NRW-Pauschale“ von maximal 270 Euro wird für die ersten 3 Behandlungsversuche zur Verfügung gestellt.


 

Das ist noch wichtig

Das ist noch wichtig

Welche Arten der Behandlung werden gefördert?

Gefördert werden folgende Behandlungsmethoden im 1. bis 4. Behandlungszyklus:

  • In-vitro-Fertilisation (IVF) 
  • Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) 

Bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) – lateinisch für „Befruchtung im Glas“ – werden zunächst Eizellen aus den Eierstöcken der Frau entnommen. Außerhalb des Körpers werden sie dann in einer Glasschale mit zuvor gewonnenen Samenzellen zusammengebracht. War die Befruchtung erfolgreich, wird eine, manchmal auch zwei oder drei der befruchteten Eizellen zwei Tage später in die Gebärmutter der Frau eingebracht.

Die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wird angewendet, wenn Zustand und Beschaffenheit der Spermien für eine Befruchtung nicht ausreichen. Bei der ICSI wird eine Samenzelle direkt in die zuvor aus dem Eierstock entnommene Eizelle injiziert. Die befruchtete Eizelle wird anschließend wieder in die Gebärmutter eingebracht.

Im Familienportal.NRW finden Sie auf den Seiten Unerfüllter Kinderwunsch und Behandlung bei Kinderwunsch weiterführende Informationen zu möglichen Ursachen ungewollter Kinderlosigkeit und Behandlungsmethoden.

Viele weitere hilfreiche Information rund um das Thema Kinderwunsch erhalten Sie darüber hinaus auf den folgenden Internetseiten:

Anspruch prüfen

Anspruch prüfen

Wer kann die Förderung des Landes beantragen?

Die Förderung erhalten

  • verheiratete Paare, 
  • unverheiratete heterosexuelle Paare, sofern eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft* besteht. (* Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt.)

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein?

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Förderung:

  • Das Paar hat seinen Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen,
  • das Paar unterzieht sich im 1. bis 4. Behandlungszyklus einer Behandlung nach Art der In-vitro Fertilisation (IVF) oder der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI), 
  • die Behandlung erfolgt in einer Reproduktionseinrichtung, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat,
  • das Paar erfüllt die Voraussetzungen des § 27 a SGB V. Diese sind:
    • Die Unfruchtbarkeit muss ärztlich festgestellt worden sein,
    • die Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung muss attestiert sein,
    • es dürfen ausschließlich die Ei- und Samenzellen der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners verwendet werden,
    • vor Behandlung muss eine medizinische oder psychosoziale Beratung stattgefunden haben,
    • die Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein; als Frau dürfen Sie das 40. Lebensjahr und als Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Bei unverheirateten heterosexuellen Paaren muss die Ärztin oder der Arzt eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft festgestellt haben.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die Behandlung nur dann gefördert werden kann, wenn Sie mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen haben.

Das brauche ich

Das brauche ich

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Nachweis über den Hauptwohnsitz des Paares in NRW
  • Behandlungsplan
  • Personalausweis (Altersgrenze)
  • Ärztliche Erklärung, dass die Maßnahme erforderlich ist
  • Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse
  • Nachweis, dass die Behandlung in einer Kinderwunschklinik in NRW durchgeführt wird
  • Heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften benötigen zudem einen Nachweis, dass sie keine anderweitige Förderung durch die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung bzw. Beihilfe oder weitere Leistungsträger erhalten.

Hier können Sie die Bescheinigung der Erforderlichkeit für Maßnahmen der Kinderwunschbehandlung herunterladen. 

Nachfolgend finden Sie eine Checkliste für den Verfahrensverlauf und die einzureichenden Unterlagen der Bezirksregierung Münster zum Download. 

Das ist zu beachten

Das ist zu beachten

Welcher zeitliche Ablauf ist zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass eine finanzielle Förderung nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Förderung vor der Behandlung eingereicht worden ist. Mit der Behandlung darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

Die Behandlung muss innerhalb von 11 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. 

Nachfolgend können Sie eine Infografik über den Ablauf herunterladen

Welche Schritte dürfen Sie schon vor Durchführung der Behandlung einleiten?

  • Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin oder einen Arzt, die/der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  • Einholung der ärztlichen Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der Erfolgsaussichten der Behandlung.
  • Der Behandlungsplan inklusive der Kostenaufstellung der reproduktionsmedizinischen Einrichtung darf eingeholt werden.
  • Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die jeweilige Krankenversicherung oder weiterer Leistungsträger.

So lange dauert es

So lange dauert es

Die Bearbeitungszeit von Bewilligungsanträgen beträgt ca. 4 bis 6 Wochen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt spätestens mit Ende des Bewilligungszeitraumes.

Rechtliches

Rechtliches

Grundlagen für die Finanzhilfe für medizinische Kinderwunschbehandlung sind: 

Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
durch das Land Nordrhein-Westfalen (Assistierte-Reproduktions-Richtlinie) vom 22. August 2019

NRW-Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion 

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