Dem Finanzamt müssen als Belege über die Kinderbetreuungskosten Rechnungen, Quittungen oder Gebührenbescheide vorgelegt werden. Zahlen Sie immer per Überweisung. Barzahlungen und Scheckzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Wenn Ihr Kind in die Kita oder einen Hort geht, reicht dem Finanzamt der Bescheid der Einrichtung und auf Nachfrage der Überweisungsbeleg oder Kontoauszug.
Für Haushaltshilfen im Rahmen von Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind dem Finanzamt auf Nachfrage Arbeitsverträge vorzulegen.
Ist das Au-pair sowohl für die Kinderbetreuung als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt, müssen die Aufwendungen anteilig aufgestellt werden. Ist im Arbeitsvertrag kein Zeitanteil festgelegt, können die Hälfte der Kosten der Kinderbetreuung und die andere Hälfte den haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet werden.
Wichtiger Hinweis: Kosten für die Mittagsverpflegung oder sonstige zusätzliche Kosten können Sie steuerlich nicht geltend machen. Achten Sie daher darauf, dass in der Rechnung die Betreuungskosten als eigene Position ausgewiesen wird.