Wenn Teenager ausziehen wollen
Wer mit 16 oder 17 Jahren ausziehen möchte, braucht das Einverständnis der Eltern
Für manche Heranwachsende wird der vorzeitige Auszug unvermeidlich, weil sie entfernt von zuhause eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Für andere Teenager sind möglicherweise Konflikte in der Familie ein Grund, über eine andere Unterkunft nachzudenken. Den Wohnsitz frei wählen dürfen Jugendliche allerdings erst ab 18 Jahren. Vorher gilt: Nur mit der Zustimmung der Eltern ist es möglich, minderjährig schon das Elternhaus zu verlassen. Wie die rechtliche Situation ist, wenn Spannungen und Konflikte mit den Eltern die Ursache für den Auszug sind und was Eltern und junge Erwachsene zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie ist die rechtliche Lage?
Dass Jugendliche sich von zuhause abnabeln möchten, um ihre Freiheit und Selbstständigkeit zu genießen, ist ein ganz normaler Entwicklungsprozess. Bis zur Volljährigkeit tragen die Eltern allerdings im Rahmen der elterlichen Sorge die volle Personensorge und Vermögenssorge für ihren Nachwuchs. Die Personensorge umfasst auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es bedeutet, dass die Eltern entscheiden können, wo ihr Kind dauerhaft wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Wer also frühzeitig mit 16 oder 17 Jahren ausziehen möchte, braucht zwingend ihr Einverständnis.
Ausziehen mit Einverständnis der Eltern: Was ist zu beachten?
Halten Sie Ihr Kind für reif und verantwortungsvoll genug, um alleine zu wohnen oder ist der Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums mit einem Wohnortwechsel verbunden, steht der eigenen Wohnung oder dem WG-Zimmer mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten nichts im Wege. Allerdings verfügen junge Menschen vor dem 18. Geburtstag nur über eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass Heranwachsende allein keinen Mietvertrag unterschreiben dürfen. Auch der Vertrag mit dem Energieversorger oder der Handyvertrag bedarf der Zustimmung der Eltern, solange das Kind minderjährig ist.
Ausziehen gegen den Willen der Eltern: Wann geht das?
Bei Vorliegen schwerwiegende Umstände, die das Kindeswohl gefährden, können sich die Jugendlichen an das Jugendamt wenden, um Unterstützung zu erhalten und einen entsprechenden Beschluss vor dem Familiengericht zu erwirken, der z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht. “Normale” Konflikte, wie sie während der Pubertät in nahezu allen Familien vorkommen, reichen für solch weitgehende Maßnahmen nicht aus.
Sind Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, auch wenn das Kind ausgezogen ist?
Eltern sind für den Unterhalt der Kinder verantwortlich, auch über den 18. Geburtstag hinaus. Die Unterhaltspflicht endet erst dann, wenn die Kinder finanziell auf den eigenen Beinen stehen können, also in der Regel nach dem Abschluss einer beruflichen Ausbildung oder einem Studium oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres. Das gilt ebenfalls, wenn der Nachwuchs nicht mehr zuhause wohnt.
Was ist, wenn sich Eltern den Unterhalt nicht leisten können?
Befindet sich der junge Mensch in der Ausbildung und wohnt deswegen nicht mehr bei den Eltern, kann Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Studierende können BAföG beantragen. Handelt es sich um eine schulische Ausbildung besteht möglicherweise Anspruch auf Schüler-BAföG. Minderjährige Azubis und Studierende haben den gleichen Anspruch wie volljährige Personen. Tipps, um die Ausbildung oder das Studium zu finanzieren, gibt es auf dem Familienportal.NRW.
Wo gibt es Hilfe und Beratung?
Für Eltern: Wenn es zu Konflikten in der Familie kommt, ist das kostenlose Angebot einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelle eine wichtige Anlaufstelle. Sie können auch das Elterntelefon anrufen oder sich im Internet beraten lassen. Die erfahrenen Fachkräfte unterstützen dabei, Lösungen zu finden. Viele Angebote sind kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Kontaktdaten von Anlaufstellen finden Sie hier auf dem Familienportal.NRW.
Für Jugendliche: Eltern und Jugendliche können sich auch gemeinsam oder einzeln an das Jugendamt wenden, um sich beraten zu lassen.