Änderungen im Namensrecht

Das neue Namensrecht macht die Wahl des Familiennamens einfacher und flexibler. 

Text zuletzt aktualisiert: 28.04.2025

Mehr Möglichkeiten im Namensrecht

Die Namenswahl ist nun für verheiratete Paare deutlich einfacher. Das reformierte Gesetz lässt mehr Freiheit und Wahlmöglichkeiten zu und erleichtert es, Nachnamen zu ändern. Auch Scheidungs- und Stiefkinder können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Namen ändern.  

Lesen Sie, welche modernen Gestaltungsformen Ihnen das sogenannte Ehenamens- und Geburtsnamensrecht bietet.  

Image

Das ist neu

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrecht trat am 1. Mai 2025 in Kraft. Alle bisherigen Möglichkeiten der Namenswahl sind auch zukünftig wählbar. Zusätzlich eröffnet die Reform weitere Möglichkeiten: 

  1. Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
    Künftig kann der Ehename aus beiden Familiennamen gebildet und von beiden Ehegatten geführt werden. Die Reihenfolge und ob mit oder ohne Bindestrich können die Eheleute selbst festlegen.

    Kinder der Eheleute sollen dann diesen Doppelnamen bekommen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder den Doppelnamen selbst nicht führen.

    Um lange Namensketten zu verhindern, darf der Doppelname allerdings nur aus maximal zwei Einzelnamen bestehen.

    Beispiele:

    - Ella und Jan Müller-Schmidt oder umgekehrt Schmidt-Müller
    - Ella und Jan Müller Schmidt oder umgekehrt Schmidt Müller
    - Die Kinder tragen den Doppelnamen der Eltern oder können auch Müller oder Schmidt heißen
    - Falls die Eltern ihre eigenen Namen behalten (Ella Schmidt und Jan Müller) können auch nur die Kinder einen Doppelnamen führen, zum Beispiel Müller-Schmidt oder Schmidt Müller.

    Übrigens haben auch Ehepaare, die bereits einen gemeinsamen Ehenamen tragen, die Wahl, sich nachträglich für einen Doppelnamen zu entscheiden.
  2. Namen der Kinder nach einer Scheidung
    Nach einer Scheidung der Eltern, können jetzt auch Kinder auf einfachem Weg den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt sie leben. Das gilt auch für einbenannte Stiefkinder, also Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Das bisherige langwierige Verwaltungsverfahren entfällt.
  3. Traditionelle Abwandlungen von Namen
    Die Modernisierung des Namensrechts erlaubt zudem traditionelle Abwandlungen von nationalen Minderheiten.

    So kann zum Beispiel dem Wunsch der sorbischen und der slawischen Minderheit entsprochen werden, den Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln. Zum Beispiel kann der männliche Familienname Kral lauten, der weibliche Familienname Kralowa.

    Für Friesen ist es z.B. möglich, für ihr Kind einen Geburtsnamen zu bestimmen, der vom Vornamen des Vaters oder der Mutter abgeleitet wird. Zum Beispiel „Jansen“ als Ableitung von Jan als Vornamen des Vaters.
  4. Erwachsenenadoption ohne Namensänderung
    Die bisherige Verpflichtung zur Namensänderung bei einer Erwachsenenadoption entfällt. Eine adoptierte Person hat nun drei Wahlmöglichkeiten:

    - den bisherigen Namen behalten
    - den Namen des Adoptivelternteils annehmen
    - einen Doppelnamen wählen aus dem eigenen Namen und dem Namen des Adoptivelternteils

    Bei einer Adoption von minderjährigen Kindern erhält das Adoptivkind weiterhin den Familiennamen der annehmenden Eltern.

Wo finden wir Hilfe und Beratung? 

Wenn Sie Fragen zur Namenswahl oder Namensänderung haben, können Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt wenden. Die Standesämter sind auch für die Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern zuständig sowie zur Namensführung von Kindern.  

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts können Sie im Bundesgesetzblatt nachlesen: