Elternzeit
Zeit fürs Kind in den ersten Lebensjahren
Elternzeit bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern. Elternzeit und Elterngeld sind also nicht dasselbe. Oft ist es aber praktisch, sie miteinander zu kombinieren. Warum genau, dazu finden Sie hier weitere Informationen: Wer kann Elternzeit nehmen und was bedeutet es in Elternzeit zu sein? Auf diese und weitere wichtige Fragen rund um die Elternzeit erhalten Sie hier Antworten. Außerdem zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Elternzeit anmelden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Elternzeit beantragen können sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiv- oder Vollzeitpflegeeltern. Es ist auch möglich, Elternzeit für Kinder des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bzw. der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin zu nehmen.
Großeltern und andere Verwandte bis zum dritten Grad sind unter sehr engen Voraussetzungen berechtigt, Elternzeit zu nehmen: Sie müssen das Kind im eigenen Haushalt betreuen, weil die Eltern – z.B. wegen einer schweren Krankheit – hierzu nicht in der Lage sind. Nicht sorgeberechtigte Personen, die Elternzeit nehmen möchten, benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Wie kann die Elternzeit verteilt werden?
Insgesamt können Sie drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Bei der Mutter reduzieren sich diese drei Jahre um die Mutterschutzfrist nach der Geburt.
Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. im Falle der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei wählen, müssen sich aber mit der Anmeldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für die kommenden zwei Jahre verbindlich festlegen.
Es ist möglich, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zu übertragen. Eine Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Jeder bzw. jede Elternzeitberechtigte kann seine bzw. ihre Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte aufteilen. Grenzen sie unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Soll der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegen, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Inanspruchnahme dieses Abschnitts unter engen Voraussetzungen widersprechen.
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Gut zu wissen:
Die Elternzeit steht jedem Elternteil individuell zu. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis jedes Elternteils separat betrachtet wird. So ist es möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen.
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Was ist bei der Anmeldung der Elternzeit zu beachten?
Soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber vorliegen.
Soweit ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes verschoben werden soll, muss die schriftliche Erklärung zur Elternzeit spätestens 13 Wochen vor dem Beginn dieses Elternzeitabschnitts beim Arbeitgeber vorliegen.
Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Ausnahmen sind möglich, wenn der bzw. die Elternzeitberechtigte dringende Gründe anführen kann, die eine rechtzeitige Meldung verhinderten.
Fachleute raten, den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu dokumentieren. Beschäftigte können sich den Erhalt zum Beispiel quittieren lassen oder die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein senden.
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Bitte beachten Sie
Bei der Anmeldung von Elternzeit müssen Sie sich verbindlich für die ersten 2 Lebensjahre Ihres Kindes festlegen, damit die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Chance hat, dementsprechend zu planen. Möchten Sie auch im dritten Lebensjahr Elternzeit nehmen, müssen Sie diese erst sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres anmelden.
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Tipp
Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden soll, bzw. 14 Wochen, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen werden soll. Deswegen ist es ratsam, erst ab diesem Zeitpunkt die Elternzeit anzumelden.
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Vorsicht
Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird und nicht etwa nach vollen Kalendermonaten. Deshalb kann es finanziell günstiger sein, auch die Elternzeit für Lebens- und nicht für Kalendermonate zu beantragen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Elterngeldstelle.
Ist es möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten?
Väter und Mütter können während ihrer Elternzeit maximal 30 Stunden (bei Kindern, die ab dem 01. September 2021 geboren werden: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig sein. Eltern, die bereits vor der Elternzeit in diesem Umfang tätig waren, können ihre Arbeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin fortsetzen.
Angestellte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden (bei Kindern, die ab dem 01. September 2021 geboren werden: 32 Stunden) geltend machen, wenn sie bereits ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen tätig sind und der Betrieb in der Regel über 15 Beschäftigte (ohne Auszubildende) hat.
Die Teilzeitbeschäftigung ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten schriftlich zu beantragen. Sie muss sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragt werden, wenn sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeübt werden soll. Soll ein Teil der Elternzeit in das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen werden und wird in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss die Teilzeittätigkeit 13 Wochen vorher geltend gemacht werden. Das Schreiben muss Angaben zu Beginn, zur Dauer sowie zum Umfang der Teilzeittätigkeiten enthalten und soll auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit eingehen.
Beschäftigte, die ihre Stundenzahl mit der Elternzeit bereits reduziert haben, haben das Recht, ihre Arbeitszeit während der Elternzeit noch einmal zu reduzieren.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann Anträge auf Verringerung bzw. Veränderung des Arbeitsumfangs nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Die Frist für die Rückmeldung beträgt vier Wochen bzw. acht Wochen, wenn es um Teilzeittätigkeit während übertragener Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes geht. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Ablehnung, verringert bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
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Tipp:
Es ist sinnvoll, die Erklärung über eine geplante Teilzeittätigkeit mit der Erklärung zur Elternzeit zu verbinden und damit frühzeitig bekannt zu machen. Sonst könnte der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bereits eine Ersatzkraft eingestellt haben. Dies wäre u.U. ein dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitantrags. Mit dem Einverständnis ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin können Eltern in Elternzeit die Teilzeittätigkeit auch für einen anderen Arbeitgeber oder selbständig ausüben. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies gestatten. Die Widerspruchsfrist für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber beträgt vier Wochen.
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