Beide Elternteile können Basiselterngeld für einen Monat parallel beziehen. Der gemeinsame Elterngeld-Monat kann allerdings nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes genommen werden. Damit können beide Elternteile beispielsweise im Geburtsmonat parallel Basiselterngeld beziehen und sich zusammen um die Betreuung ihres Neugeborenen kümmern.
Wenn Eltern mehr als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss sich mindestens ein Elternteil für das Elterngeld Plus entscheiden. Mit dieser Änderung soll die partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen gefördert werden.
Beispiele:
- Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt ebenfalls im 4. Lebensmonat und 5. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil mehr als ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.
- Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat und 12. Lebensmonat Basiselterngeld -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.
- Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 4. Lebensmonat Basiselterngeld und im 5. Lebensmonat Elterngeld Plus -> zulässig, weil nur ein Monat gemeinsam Basiselterngeld bezogen wird.
- Die Mutter nimmt im 4. und 13. Lebensmonat Basiselterngeld, der Vater nimmt im 13. und 14. Lebensmonat Basiselterngeld -> nicht zulässig, weil nach dem 12. Lebensmonat Basiselterngeld nicht mehr gemeinsam bezogen werden kann.
Die Regelung gilt jedoch nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten. Um die besonderen Belastungen aufzufangen, können Eltern von Frühchen und Mehrlingsgeburten auch weiterhin ohne Einschränkungen gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Gleiches gilt für Eltern eines Neugeborenen, bei dem ein Arzt eine Schwerbehinderung feststellt und für Eltern, die bereits ein schwerbehindertes Kind haben, das beim Geschwisterbonus berücksichtigt wird.