Die Geburt Ihres Kindes muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Die Geburt Ihres Kindes muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Die Geburtsanzeige erfolgt entweder durch Sie oder durch die Einrichtung, in der Ihr Kind geboren wurde.
Sobald für die Leistung ein Onlinedienst verfügbar ist, finden Sie den Link hier im Familienportal.
Für die Anzeige der Geburt ist das Standesamt am Geburtsort Ihres Kindes zuständig.
Nähere Informationen und Angaben zu Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune.
Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige in der Regel durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird , müssen Sie die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Ist es Ihnen nicht möglich, die Geburt selbst anzuzeigen, so kann die Anzeige auch durch eine Person erfolgen, die bei der Geburt dabei war.
Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie gegenüber dem Standesamt des Geburtsorts anzeigen . Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.
Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesamt kostenlose Geburtsurkunden zur Beantragung der Mutterschaftshilfe, von Kindergeld und von Elterngeld. Diese Urkunden werden nur einmal für den jeweiligen Zweck ausgestellt. Die Geburtsurkunden können erst nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister ausgestellt werden. Weitere Urkunden für private Zwecke werden in gewünschter Anzahl gegen eine Gebühr ausgestellt. Die Gebühren variieren je nach Standesamt.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten einen beglaubigten Registerausdruck.
Die Geburt Ihres Kindes können Sie als Mutter oder sorgeberechtigter Vater persönlich anzeigen, Es ist aber auch möglich, dass die Geburt durch den eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war angezeigt wird.
Für die Anzeige der Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt üblicherweise ein Bestatter für Sie.
Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Die Anzeige der Geburt ist kostenlos. Gebührenpflichtige Urkunden für private Zwecke können zusätzlich in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.
Um diese Formalitäten müssen Sie sich nach der Geburt kümmern