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Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss

Was Sie zu den Anspruchsvoraussetzungen wissen müssen

Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die alleinerziehende Eltern in Anspruch nehmen können, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. 

Sie haben Fragen zu den Bedingungen, die Sie erfüllen müssen, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, zum Beispiel wann Sie als alleinerziehend gelten oder ob es eine Altersgrenze für die Zahlung von Unterhalt gibt? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist, 
  • Sie alleinerziehend sind und Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und 
  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahren alt ist, muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf Bürgergeld angewiesen oder 
  • Sie erhalten Bürgergeld und haben ohne Kindergeld monatlich mindestens 600 Euro brutto zur Verfügung.

Kinder unter 12 Jahre erhalten Unterhaltsvorschuss auch dann, wenn sie Bürgergeld bekommen. Der Unterhaltsvorschuss wird aber auf das Bürgergeld angerechnet.

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In diesen Fällen kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind abgelehnt oder ausgeschlossen werden:

  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben oder nicht dauernd getrennt leben.  
  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben. 
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. 
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil. 
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Was ist mit dem Unterhaltsvorschuss für mein Kind, wenn ich eine neue Partnerin oder einen neuen Partner habe?

Wenn Sie einen neuen Partner oder eine neue Partnerin an Ihrer Seite haben, können Sie weiterhin Unterhaltsvorschuss bekommen, auch dann, wenn Sie gemeinsam in einem Haushalt leben. Das ändert sich jedoch, wenn Sie erneut heiraten oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Dann endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Wo finde ich Hilfe und Beratung?

Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss oder der Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle. In den meisten Kommunen ist diese Stelle Teil des Jugendamts. Welches Jugendamt für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie sich mit dem Jugendamt-Finder anzeigen lassen.

Sie können auch einen kostenlosen Antrag auf Beistandschaft stellen, um die Unterhaltsansprüche zu klären und einzufordern.

Antrag stellenUnterhaltsvorschuss

Weitere InformationenLinks zum Weiterlesen

Fragen und Antworten für Unterhaltspflichtige finden Sie auf dem Portal der Finanzverwaltung NRW.

BroschürenZum Download

Die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ bietet Informationen über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss und weitere Hilfen für Alleinerziehende und ihre Kinder. 

Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. hat Tipps und Informationen zur Trennung und Scheidung und vieles mehr in der Broschüre „alleinerziehend“ zusammengestellt.