Sie können weiterhin Kindergeld für Ihr volljähriges Kind bekommen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Ihr Kind macht eine berufliche Erstausbildung. Die Ausbildung darf auch mehrteilig sein, wenn sie zum angestrebten Beruf führt.
- Ihr Kind absolviert ein Bachelorstudium, ein duales Studium oder ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Studiengang aufbaut.
- Unterbrechungen in der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft gefährden den Anspruch nicht, auch ein Fachwechsel während des Studiums nicht.
- Ihr Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst der Europäischen Union (EFD).
- Ihr Kind absolviert ein Volontariat oder ein Praktikum zur Berufsausbildung oder Berufsorientierung.
- Ihr Kind absolviert ein Auslandspraktikum oder Auslandssemester mit Bezug zur Berufsausbildung oder dem Studium.
Auch in diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Kindergeld:
- Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder Studienbeginn. Die Übergangszeit darf vier Monate allerdings nicht überschreiten.
- Ihr Kind macht eine zweite Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein zweites Studium, arbeitet währenddessen aber nicht mehr als 20 Wochenstunden oder ist geringfügig beschäftigt.
- Ihr Kind findet nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz. Allerdings müssen Sie der Agentur für Arbeit nachweisen, dass sich Ihr Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
- Ihr Kind ist jünger als 21 Jahre, nach der abgeschlossenen Ausbildung auf Jobsuche und hat sich bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet.
- Ihr Kind hat eine Behinderung und keine ausreichenden Mittel, um seinen Lebensunterhalt selbst zu decken. Das Kindergeld für ein behindertes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen lebenslang gezahlt werden.