Menschen mit Behinderung bekommen zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Behinderung bedingt sind, so genannte Nachteilausgleiche. Dazu müssen der Grad der Behinderung (GdB) und mögliche Merkzeichen festgestellt worden sein. Ab einem GdB von 50 gelten Menschen mit Behinderung als schwerbehindert und können einen Schwerbindertenausweis erhalten. Die amtliche Feststellung einer Behinderung bringt einen Steuerfreibetrag und berechtigt zu verschiedenen Vergünstigungen, je nach Grad der Behinderung. Vergünstigungen können zum Beispiel die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sein, Parkerleichterungen oder ein ermäßigter Rundfunkbeitrag. Viele private Unternehmen bieten weitere Vergünstigungen an, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Ausweis kann bei den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Kinder mit einer (drohenden) Behinderung können im Rahmen der Frühförderung von der Geburt bis zum Schuleintritt individuell gefördert werden. Dazu kommen verschiedene Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage. Den heilpädagogischen Leistungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Dazu zählen alle Maßnahmen, die es dem Kind ermöglichen, sich zu entwickeln und seine Persönlichkeit zu entfalten. Ansprechpartner sind die jeweiligen Landschaftsverbände LVR und LWL.