Sie suchen einen Betreuungsplatz für Ihr Kind in Kindertagespflege oder einer Kita? Hier entlang! Informieren Sie sich möglichst früh bei der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson Ihrer Wahl oder bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob es freie Betreuungsplätze in der von Ihnen gewünschten Einrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson gibt.
Der Anmelde- bzw. Aufnahmevorgang variiert je nachdem in welcher Kommune Sie wohnen. In vielen Kommunen erfolgt die Suche und Vormerkung für Betreuungsplätze über Online-Verfahren. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite Ihrer Kommune über das genaue Vorgehen.
Grundsätzlich gilt:
Zuständig für die Anmeldung für einen Kinderbetreuungsplatz sind die Jugendämter.
Welches Jugendamt für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie sich mit dem Jugendamt-Finder anzeigen lassen.
Nähere Informationen und Angaben zu Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite des für Sie zuständigen Jugendamts.
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.
Zuständig für die Zusicherung dieses Anspruchs ist Ihr örtliches Jugendamt. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege findet daher in Kooperation mit dem für Sie zuständigen dem Jugendamt statt.
Der Anmelde- bzw. Aufnahmevorgang variiert je nachdem in welcher Kommune oder Stadt Sie wohnen. Melden Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Beginn der gewünschten Betreuung den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – (§ 24 Absatz 2 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).
Die beiden letzten Betreuungsjahre des Kindes vor Eintritt in die Schule sind in Nordrhein-Westfalen in aller Regel beitragsfrei.
Ein Betreuungsplatz kann unabhängig Ihres Wohnsitzes in einer anderen Kommune wahrgenommen werden, dies jedoch ohne Rechtsanspruch.
Die Bewerbung für einen Kinderbetreuungsplatz ist unabhängig vom Alter des Kindes.
Bitte nehmen Sie zunächst Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt auf und melden Ihren Bedarf für eine Betreuung (formlose Bedarfsanzeige).
Im weiteren Anmeldeverfahren kann die Vorlage weiterer Unterlagen vom örtlichen Jugendamt und/oder der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle verlangt werden (z.B. Einkommensbescheinigungen oder das Vorsorgeheft des Kindes).
Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt. Die Beiträge sind zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der Kinder der Eltern und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Die beiden letzten Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in aller Regel beitragsfrei, § 50 Absatz 1 KiBiz, je nach örtlicher Satzung können Eltern auch darüber hinaus beitragsfrei sein.
Abhängig vom Zeitpunkt der Bedarfsanzeige
Beachten Sie bitte die Anmeldetermine der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
Die Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung setzt in der Regel voraus, dass Sie dem zuständigen Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme des Platzes Ihren Bedarf schriftlich anzeigen.
Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch informieren.
Informationen über Betreuungsangebote in der Nähe
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Der richtige Zeitpunkt für die Anmeldung