Kosten für Kindertagesbetreuung

Zwei elternbeitragsfreie Jahre, Beitragsfreiheit bei Unzumutbarkeit und weitere finanzielle Entlastungen

Text zuletzt aktualisiert: 21.11.2023

 

Kindertagesbetreuung kostet Geld. Von Land und Bund gibt es für Familien vielfältige finanzielle Hilfen. Das reicht von Beitragsfreiheit für die Kindertagesbetreuung über die Übernahme von Kosten für das gemeinsame Mittagessen bis hin zu Steuerentlastungen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wo Sie Hilfen beantragen können.

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Befreiung von Kitakosten

Beitragsfreie Kindergartenjahre in NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen entlastet gezielt junge Familien mit Kleinkindern. Seit dem 1. August 2020 sind in der Regel die beiden letzten Jahre vor der Einschulung für alle Eltern unabhängig vom Einkommen beitragsfrei. Wird ein Kind bis zum 30. September eines Jahres vier Jahre alt, müssen ab August desselben Jahres (Beginn des neuen Kita-Jahres) bis zur Einschulung keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Elternbeitragsfrei ist die Kindertagesbetreuung auch, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder zum Beispiel Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Bürgergeld) oder andere Grundsicherungsleistungen beziehen, oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Das Jugendamt kann eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob es Geschwisterermäßigungen vorsieht und wie diese ausgestaltet werden. Es können ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder vorgesehen werden, auch wenn diese eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen – es gibt hierzu keine landeseinheitlichen Vorgaben (§ 51 Absatz 4 Satz 2 Kinderbildungsgesetz). Informieren Sie sich zu dieser Frage bei dem für Sie zuständigen Jugendamt.

Welche Kosten entstehen für die Kinderbetreuung?

Für betreute Kinder vor ihrem vierten Lebensjahr müssen Eltern in der Regel einen monatlichen Beitrag für die Kinderbetreuung bezahlen, es sei denn, die Kindertagesbetreuung ist elternbeitragsfrei, weil die Belastung mit Kostenbeiträgen den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind. 

Folgende Kosten können anfallen:

  1. Monatliche Beitragshöhe für die Kindertagesbetreuung:
    Die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung werden von der jeweils zuständigen Kommune festgelegt. Die Beitragsstruktur und -höhe kann in den einzelnen Gemeinden und Städten unterschiedlich sein. Der Elternbeitrag hängt in der Regel vom Einkommen, vom Alter des Kindes (unter dreijährige Kinder und über dreijährige Kinder) sowie vom Umfang der täglichen Betreuungszeit ab. Erkundigen Sie sich beim Jugendamt nach den genauen Bedingungen.
  2. Kosten für Verpflegung:
    Ein Beitrag zu den Kosten für das Mittagessen und die sonstige Verpflegung muss von den Eltern direkt an die Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson bezahlt werden. Der Betrag muss angemessen sein und wird von dem Träger der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson festgelegt und kann dort vorab erfragt werden.

Familien mit niedrigen Einkommen bekommen finanzielle Hilfe

Bei Kosten, die für die Kindertagesbetreuung anfallen, gibt es für Eltern verschiedene finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten. Diese Hilfen und Zuschüsse können Familien und Alleinerziehende in Anspruch nehmen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen:

Befreiung vom Kitabeitrag oder Zuschuss zu den Kitakosten 

Wenn keine Elternbeitragsbefreiung wegen Unzumutbarkeit vorliegt, hängt eine Befreiung von den Kosten für Kindertagesbetreuung schon vor den zwei beitragsfreien Kitajahren von der Höhe des elterlichen Einkommens ab. Eltern, die Leistungen wie Bürgergeld, Kinderzuschlag etc. erhalten, sind elternbeitragsfrei. Bitte beachten Sie, dass es regionale Unterschiede gibt, ab welchem Jahreseinkommen Elternbeiträge erhoben werden. 

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern für die Mittagsverpflegung und Kita-Ausflüge auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Eine Bedingung ist, dass die Eltern oder Kinder Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.  

Damit Kinder beim Besuch des Kindertagesbetreuungsangebotes nicht von gemeinsamen Aktivitäten ausgeschlossen werden, können die Kosten für das gemeinsame Mittagessen und anfallende Kosten für gemeinsame Ausflüge wie zum Beispiel der Besuch eines Theaters oder Tierparks übernommen werden. Übrigens: Auch Freizeitangebote außerhalb der Kita wie der Besuch einer Musikschule oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein, fallen in das Bildung- und Teilhabepaket. 

Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, brauchen Sie für diese Leistungen keinen gesonderten Antrag stellen, sondern melden den Bedarf bei Ihrem zuständigen Jobcenter an. 
Erhalten Sie bislang keine Leistungen vom Jobcenter, wenden Sie sich für die Erstattung des Mittagessens oder für Ausflüge der Kita direkt ans Jugendamt Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. 

Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie die für Sie zuständige Anlaufstelle, um Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu beantragen. 

Leistungen aus dem Härtefallfonds “Alle Kinder essen mit" 

Die Landesregierung NRW fördert in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien. Auch ein Zuschuss für Klassenfahrten wird bei Bedarf finanziert. Voraussetzung für die Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist, dass die Familien keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Ausführliche Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie unter www.mags.nrw/haertefallfonds.  

Steuererleichterungen

Einen Teil der Kosten für die Kindertagesbetreuung  können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Alles, was Sie über das Thema „Kinderbetreuung und Steuern“ wissen müssen, finden Sie in diesem Beitrag auf dem Familienportal.NRW.

Kinderbetreuung in besonderen Fällen

Die Landesjugendämter unterstützen mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen auch die niedrigschwellige Betreuung von Kindern aus Flüchtlingsfamilien. Gefördert werden zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen, Spielgruppen, Kindertagespflegeangebote, mobile Angebote und auch Angebote, die in Kooperation mit den Familienzentren vor Ort angeboten werden.

Wo finden wir Hilfe und Beratung?

Bei Fragen zur Höhe und Berechnung von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuungsangebote wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt vor Ort.  

Alle Antragsformulare auf finanzielle Unterstützung finden Sie auf dieser Seite vom Familienportal.NRW

Über die Leistungen zum Bildungs- und Teilhabepaket sowie ergänzende Informationen gibt es einen Erklärfilm hier auf dem Portal. 

Wie Bund und Länder Familien durch weitere finanzielle Leistungen unterstützen, können Sie auf dem Internetportal "Chancen NRW" des Familienministeriums NRW nachlesen.

Das Bundesfamilienministerium hat ein Checkheft herausgegeben mit allen Familienleistungen auf einen Blick. Mit einem Klick gelangen Sie zum kostenlosen Download zur Broschüre „Starke-Familien-Checkheft“