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Kinderbetreuung - Erlass des Elternbeitrags

Sie haben die Zusage für einen Betreuungsplatz Ihres Kindes erhalten? Dann möchten Sie sicher auch wissen, ob Sie für den Betreuungsplatz Elternbeiträge zahlen müssen. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob es Elternbeiträge erhebt, wie hoch diese gegebenenfalls sind und welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe gilt. Diese Informationen sind in den örtlichen Elternbeitragssatzungen festgelegt. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag beziehen, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
 

Jetzt beantragen

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Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder der Kommune ein. Sie erfahren dann, ob Ihnen der Elternbeitrag erlassen wird.
 

Dahin kann ich mich wenden

Dahin kann ich mich wenden

Die Jugendämter der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.
 

Einfach erklärt

Einfach erklärt

Nachdem Sie einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt.

Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn Ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).

Sofern Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberlei-stungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, können Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit werden. Dies gilt auch, wenn Sie für Ihre Kinder Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII erhalten. 

Der Beitrag wird ebenfalls erlassen, wenn Ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.

Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
 

Gut zu wissen

Gut zu wissen

  • Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
  • Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
  • In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
     

Das brauche ich

Das brauche ich

Neben dem Antrag werde von Ihnen Einkommensunterlagen (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise, Unterhalt, BAföG, Krankengeld, ...) sowie ein Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung benötigt.

Um von den Elternbeiträgen befreit werden zu können müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Sofern Sozialleistungen bezogen werden, ist zusätzlich ein Nachweis über den Bezug der Leistung notwendig. 

Neben Ihren Einkommensnachweisen ist ein abgeschlossener Betreuungsvertrag  mit einer Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegeperson vorzulegen.
 

So lange dauert es

So lange dauert es

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der benötigten Unterlagen ab.
 

Das ist zu beachten

Das ist zu beachten

Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes.