Bildungs- und Teilhabepaket

Ihre Familie erhält Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Dann können Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Ausstattung, Verpflegung und Beförderung erhalten.

Text zuletzt aktualisiert: 28.06.2024

Jetzt beantragen

Die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe kann sich unterscheiden, je nachdem welche Anspruchsvoraussetzung Sie erfüllen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle, wie Sie die Leistungen beantragen können. 

Sobald für die Leistung ein Onlinedienst verfügbar ist, finden Sie den Link hier im Familienportal.

Dahin kann ich mich wenden

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Einfach erklärt

Sie können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Ihre Kinder erhalten, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 

Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder oder Sie selbst Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht, wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII bekommen: Hier gibt es die Altersgrenze von 25 Jahren nicht. Eine weitere Ausnahme stellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.

Welche Leistungen gibt es?

Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen können die tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Persönlicher Schulbedarf 

Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden ab dem 1. Januar 2024 pro Kind und Schuljahr insgesamt 195 Euro (130 Euro für das 1. Schulhalbjahr und 65 Euro für das 2. Schulhalbjahr) ausgezahlt.  

Schülerbeförderung 

Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird. 

Lernförderung 

Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. 

Mittagsverpflegung in Kita und Schule 

Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechenden Kosten übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 

Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werden die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist.
 

Das ist noch wichtig

Der Antrag kann je nach beantragter Komponente (z. B. Schulausflug oder Vereinsmitgliedschaft) einmal oder mehrmals im Jahr gestellt werden.

Anspruch prüfen

  • Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zur Unterstützung einkommensschwacher Familien bestimmt. Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Kinder Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.  
  • Ferner dürfen ihre Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und dürfen hierbei keine Ausbildungsvergütung erhalten.  
  • Die Altersbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
  • Sofern Sie Leistungen zur Teilhabe am sozialen und/oder kulturellen Leben für Ihre Kinder beantragen wollen, können diese nur bis zum 18. Lebensjahr übernommen werden. 
  • Für ein- oder Mehrtägige (Klassen-)Fahrten gilt:
  • Die mehrtägigen Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen. Die Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin darf keine Ausbildungsvergütung erhalten. Fahrten werden ebenfalls für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen übernommen.
  • Den persönlichen Schulbedarf können Sie je Schuljahr nur einmal beantragen. Dieser wird Ihnen dann in jeweils zu Beginn des 1. und 2. Schulhalbjahres ausgezahlt. 
  • Die Kosten für die Schülerbeförderung können übernommen werden, soweit dies nicht bereits durch Dritte, wie zum Beispiel durch den Schulträger, erfolgt ist. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch z. B. den Schulträger übernommen, kann der Eigenteil über „Bildung und Teilhabe“ erstattet werden. Kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung zumutbar und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentlichen Personennahverkehr zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule) kann es Unterschiede in der zumutbaren Entfernung geben. 
  • Wenn Sie für Ihre Kinder Lernförderung in Anspruch nehmen wollen, bedarf es einer Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. Der entsprechende Anbieter der Lernförderung muss ein geeigneter Träger sein. 
  • Möchten Sie, dass Ihr Kind an der Mittagsverpflegung an der Schule oder in der Kita teilnimmt, so gilt die Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. Darüber hinaus muss das Essen gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen werden

Das brauche ich

Um die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt einen Antrag stellen. Bitte denken Sie daran, dass Sie dem Antrag Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid über Wohngeld oder Kinderzuschlag beifügen.

Weiter sind Nachweise über die Kosten der konkreten Maßnahme / des konkreten Förderbedarfs beizufügen. Sofern Sie bereits in Vorleistung gegangen sind, können Sie diese Belege ebenfalls einreichen. 

Sollten Sie sich bei der Antragstellung durch jemanden vertreten lassen, so denken Sie bitte an eine entsprechende Vollmacht. 

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten, müssen Sie keinen separaten Antrag mehr stellen, da die Leistungen für Bildung und Teilhabe direkt mit dem Hauptantrag beantragt werden. Hier reicht es aus, dass Sie dem für Sie zuständigen Jobcenter Ihren Bedarf mitteilen/ konkretisieren.
 

Das ist zu beachten

Rechtzeitig beantragen

Damit Ihr Kind von Anfang an mitmachen kann, stellen Sie Ihren Antrag bitte so früh wie möglich. Ihr Kind bekommt dann unkompliziert und so schnell wie möglich Geld aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

So lange dauert es

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist regional unterschiedlich.

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