Ihre Familie erhält Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Dann können Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Ausstattung, Verpflegung und Beförderung erhalten.
Die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe kann sich unterscheiden, je nachdem welche Anspruchsvoraussetzung Sie erfüllen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle, wie Sie die Leistungen beantragen können.
Sobald für die Leistung ein Onlinedienst verfügbar ist, finden Sie den Link hier im Familienportal.
Je nachdem, welche Leistungen Sie erhalten, müssen Sie sich entweder an das örtliche Sozialamt oder an das für Sie zuständige Jobcenter wenden.
Nähere Informationen und Angaben zu Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune.
Sie können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Ihre Kinder erhalten, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder oder Sie selbst Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht, wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII bekommen: Hier gibt es die Altersgrenze von 25 Jahren nicht. Eine weitere Ausnahme stellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.
Welche Leistungen gibt es?
Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen können die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Persönlicher Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden seit dem 1. Januar 2023 pro Kind und Schuljahr insgesamt 174 Euro (116 Euro für das 1. Schulhalbjahr und 58 Euro für das 2. Schulhalbjahr) ausgezahlt.
Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.
Lernförderung
Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen.
Mittagsverpflegung in Kita und Schule
Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechenden Kosten übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werden die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist.
Der Antrag kann je nach beantragter Komponente (z. B. Schulausflug oder Vereinsmitgliedschaft) einmal oder mehrmals im Jahr gestellt werden.
Um die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt einen Antrag stellen. Bitte denken Sie daran, dass Sie dem Antrag Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid über Wohngeld oder Kinderzuschlag beifügen.
Weiter sind Nachweise über die Kosten der konkreten Maßnahme / des konkreten Förderbedarfs beizufügen. Sofern Sie bereits in Vorleistung gegangen sind, können Sie diese Belege ebenfalls einreichen.
Sollten Sie sich bei der Antragstellung durch jemanden vertreten lassen, so denken Sie bitte an eine entsprechende Vollmacht.
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten, müssen Sie keinen separaten Antrag mehr stellen, da die Leistungen für Bildung und Teilhabe direkt mit dem Hauptantrag beantragt werden. Hier reicht es aus, dass Sie dem für Sie zuständigen Jobcenter Ihren Bedarf mitteilen/ konkretisieren.
Rechtzeitig beantragen
Damit Ihr Kind von Anfang an mitmachen kann, stellen Sie Ihren Antrag bitte so früh wie möglich. Ihr Kind bekommt dann unkompliziert und so schnell wie möglich Geld aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist regional unterschiedlich.
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