Das ändert sich 2024 für Familien
Familien können 2024 mit merklich mehr Geld rechnen
Im neuen Jahr gibt es Gesetzesänderungen, die viele Lebensbereiche treffen. Familien profitieren ab Januar von höheren Steuerfreibeträgen und anderen Regelungen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen, die Sie kennen sollten.
Der Kinderzuschlag steigt
Gute Nachrichten für Familien mit kleinen Einkommen: Ab Januar 2024 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag von bisher 250 Euro auf 292 Euro je Kind und Monat. Der Auszahlbetrag wird ab Januar 2024 von der Familienkasse automatisch angepasst. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nichts tun.
Sie erhalten bisher keinen Kinderzuschlag und möchten wissen, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen? Dann können Sie mit dem KiZ-Lotsen in wenigen Schritten prüfen, ob sich der Antrag auf Kinderzuschlag lohnt. Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie hier auf dem Familienportal.NRW.
Der Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt. Er beträgt ab 1. Januar 2024 für Verheiratete 23.658 Euro (Vorjahr 21.816 Euro) und für Ledige 11.784 Euro (Vorjahr 10.908 Euro). Bis zu diesen Grenzen bleibt das Einkommen steuerfrei.
Der Kinderfreibetrag wird angehoben
Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Er sichert das Existenzminimum des Kindes ab. Ab 1.1.2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.385 Euro je Kind für beide Elternteile (Vorjahr 6.024 Euro). Getrennten Eltern steht der halbe Freibetrag zu (3.192 Euro). Das Finanzamt prüft mit der Einkommensteuererklärung automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist.
Der Unterhaltsvorschuss steigt
Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil für das Kind keine oder zu geringe Unterhaltszahlungen erhalten, wird zum 1. Januar 2024 angehoben:
- für Kinder von bis zu 5 Jahren auf 230 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 301 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 395 Euro pro Monat
Mehr Geld zur Anschaffung von Schulbedarf
Eltern bekommen für ihre Kinder höhere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zur Anschaffung von Schulmaterial, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Zuschuss zum Kauf von Stiften, Heften und Sportsachen steigt im 1. Schulhalbjahr auf 130 Euro (Vorjahr 116 Euro) und im 2. Schulhalbjahr gibt es noch einmal 65 Euro (Vorjahr 58 Euro). Einen Anspruch haben Eltern, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten oder denen Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehen.
Aus- und Weiterbildung: Mehr Geld für die Förderung von Jugendlichen in der Berufsorientierung
Ab 1. April 2024 erhalten Auszubildende einen Mobilitätszuschuss, wenn sie für ihren Ausbildungsplatz eine weitere Entfernung in Kauf nehmen. Im ersten Ausbildungsjahr bekommen sie eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.
Außerdem erhalten Jugendliche Unterstützung bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in die Berufsausbildung durch die Jobcenter und Agenturen für Arbeit. Sie können durch ein Berufsorientierungsjahr gefördert werden.
Die Azubi-Mindestvergütung steigt
Zukünftige Azubis erhalten ab 1.1.2024 mehr Geld. Die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung muss mindestens betragen:
- Im 1. Ausbildungsjahr: 649 Euro
- Im 2. Ausbildungsjahr: 766 Euro
- Im 3. Ausbildungsjahr: 876 Euro
- Im 4. Ausbildungsjahr: 909 Euro
Diese Untergrenzen gelten für alle Azubis, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ausgebildet werden, höhere Ausbildungslöhne können jederzeit vereinbart werden. Azubis können eine Nachzahlung fordern, wenn sie die Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten.
Kinderkrankmeldung per Telefon
Eltern, die ihr krankes Kind betreuen müssen, können jetzt auch per Telefon eine ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Kinderkrankengeld erhalten – ohne einen zwingenden Besuch in der kinderärztlichen Praxis. Die Bescheinigung kann für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass dem Arzt bzw. der Ärztin das Kind bekannt ist und eine telefonische Ausstellung vertretbar erscheint. Diese Regelung gilt bereits ab 18. Dezember 2023.
Erleichterung beim Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld wird ab dem Jahr 2024 für 15 Tage je Kind gezahlt. Alleinerziehende können 30 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage beträgt bei mehreren Kindern 35 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden insgesamt 70 Arbeitstage.
Ab 1. Januar 2024 haben Elternteile, die gesetzlich krankenversichert sind, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie bei einer stationären Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen in der Klinik mit aufgenommen werden. Das Kinderkrankengeld wird für die Dauer der stationären Mitaufnahme gezahlt.
Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
Um die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, können Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Dies gilt für die Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und für den Austausch der Darreichungsform.
Pflegeleistungen: Verbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige
Ab 1. Januar 2024 steigen das Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert.
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Elterngeld: Schrittweise Senkung der Einkommensgrenze ab 1. April 2024 geplant
Alle Änderungen beim Elterngeld finden Sie hier.