Sorgeerklärung

Ob es um die Schulwahl geht, um die Teilnahme an einer Ferienfreizeit oder um eine medizinische Behandlung: Während ein Kind aufwächst, müssen viele Entscheidungen getroffen werden. Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können diese Verantwortung für Ihr Kind gemeinsam übernehmen. Hier erfahren Sie, was das gemeinsame Sorgerecht bedeutet und wie Sie es vereinbaren.

Text zuletzt aktualisiert: 09.07.2024

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Einfach erklärt

Was ist eine Sorgeerklärung?

Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind und treffen damit alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, liegt die elterliche Sorge zunächst allein bei der Mutter. Das bedeutet, ohne Sorgeerklärung hat ein unverheirateter Vater kein Sorgerecht für sein Kind. 

Allerdings können auch nicht miteinander verheiratete Eltern dieses Recht gemeinsam ausüben: In einer Sorgeerklärung vereinbaren beide Elternteile, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Das können sie entweder gemeinsam oder mit separaten Erklärungen tun. Die Mutter muss der Sorgeerklärung jedoch ausdrücklich zustimmen.

Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie gilt bis zum 18. Geburtstag des Kindes.

Wo wird die Sorgeerklärung abgegeben?

Die Sorgeerklärung können Sie beim Jugendamt Ihres Wohnorts abgeben. Auch eine Notarin oder ein Notar kann Ihre Sorgeerklärung beurkunden.

Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einig sind?

Verweigert die Mutter ihre Zustimmung und ist der Vater damit nicht einverstanden, kann er das gemeinsame Sorgerecht beim zuständigen Familiengericht beantragen. 

Wie kann die allein sorgeberechtigte Mutter ihre Vertretungsbefugnis nachweisen?

Durch ein sogenanntes Negativattest. Ein solches Negativattest bescheinigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung keine Sorgeerklärung für das Kind abgegeben worden ist.

Das Negativattest wird vom Jugendamt ausgestellt.

 

Das ist noch wichtig

Was ist mit Sorgerecht gemeint?

Das Sorgerecht umfasst 

  • die Personensorge (wie Pflege, Erziehung, Betreuung, Ausbildung, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung, Aufenthalt, Religionswahl),
  • die Vermögenssorge (wie Eröffnung von Bankkonten, Vermögensverwaltung) und
  • die gesetzliche Vertretung des Kindes

Die Personensorge soll sicherstellen, dass Kinder umsorgt und behütet aufwachsen können. 

Die Vermögenssorge verlangt von den Sorgeberechtigten, dass sie verantwortungsvoll mit den Vermögenswerten des Kindes umgehen.

Müssen alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden?

Welche Entscheidungen ein Elternteil allein treffen darf und was beide gemeinsam entscheiden müssen, ist davon abhängig, ob es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens oder solche von besonderer Bedeutung handelt.

Über Angelegenheiten des täglichen Lebens darf ein Elternteil allein bestimmen. Dazu zählen zum Beispiel Entscheidungen über den Schulalltag, die Ernährung, die Bekleidung, den Umgang mit kleinen Geldbeträgen oder Routine-Untersuchungen beim Arzt. 

Anspruch prüfen

Welche Voraussetzungen gelten für die Sorgeerklärung?

Für die Sorgeerklärung spielt es keine Rolle, ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben oder welche Staatsangehörigkeit sie haben. Entscheidend ist, dass beide Elternteile die gemeinsame Sorge wollen. Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile minderjährig sind, müssen auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen. 

Über jede spätere Änderung der Sorgeerklärung entscheidet das Familiengericht.

Das brauche ich

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Die folgenden Dokumente müssen Eltern für die Sorgeerklärung einreichen:

  • Gültige Personalausweise bzw. Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Auszug aus dem Geburtenregister, in das beide Elternteile eingetragen sind
  • Während der Schwangerschaft: Auszug aus dem Mutterpass sowie eine Vaterschaftsanerkennung

Das ist zu beachten

Welche Termine und Fristen sind zu beachten?

Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge schon vor der Geburt ihres Kindes erklären. In diesem Fall wird der Vater bereits beim Standesamt in die Geburtsurkunde eingetragen. 

Die Sorgeerklärung kann auch jederzeit später, aber nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes, abgegeben werden.

Diese Kosten entstehen

Die Sorgeerklärung beim Jugendamt ist kostenlos. 

Für die Sorgeerklärung bei einer Notarin oder einem Notar entstehen Kosten.

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