Kinderbetreuung und Steuern – Das sollten Sie wissen
Die Betreuungskosten für Ihr Kind können sich im Laufe des Jahres zu einem stattlichen Betrag summieren. Einen Teil der Kosten für Kita, Tagesmutter oder -vater, Au-pair oder andere Betreuungspersonen können sich Eltern im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen auf einen Blick.
Für jedes Kind können Kosten bis zu 6.000 Euro in der Jahressteuererklärung angesetzt werden. Zwei Drittel davon, also bis zu 4.000 Euro, werden als Sonderausgaben vom Finanzamt akzeptiert.
Folgende Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben:
Nicht anerkannt werden vom Finanzamt Aufwendungen, die nicht direkt der Betreuung zuzuordnen sind. Dazu gehören:
Damit Sie die Kinderbetreuungskosten steuerlich ansetzen können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Dem Finanzamt müssen als Belege über die Kinderbetreuungskosten Rechnungen, Quittungen oder Gebührenbescheide vorgelegt werden. Zahlen Sie immer per Überweisung. Barzahlungen und Scheckzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Wenn Ihr Kind in die Kita oder einen Hort geht, reicht dem Finanzamt der Bescheid der Einrichtung und auf Nachfrage der Überweisungsbeleg oder Kontoauszug.
Für Haushaltshilfen im Rahmen von Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind dem Finanzamt auf Nachfrage Arbeitsverträge vorzulegen.
Ist das Au-pair sowohl für die Kinderbetreuung als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt, müssen die Aufwendungen anteilig aufgestellt werden. Ist im Arbeitsvertrag kein Zeitanteil festgelegt, können die Hälfte der Kosten der Kinderbetreuung und die andere Hälfte den haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet werden.
Wichtiger Hinweis: Kosten für die Mittagsverpflegung oder sonstige zusätzliche Kosten können Sie steuerlich nicht geltend machen. Achten Sie daher darauf, dass in der Rechnung die Betreuungskosten als eigene Position ausgewiesen wird.
Ja. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Betreuung Ihrer Kinder gewährt, müssen Sie diesen Betrag in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Erstattung mindert die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten.
Die Betreuungskosten können Sie in der Anlage Kind unter Sonderausgaben eintragen. Für jedes Kind müssen Sie Ihrer Steuererklärung eine eigene Anlage beifügen.
Die Grenze von 4.000 Euro pro Jahr und Kind gilt für beide Elternteile gemeinsam.
Verheiratete Paare, die ihre Steuern getrennt voneinander abgeben, können die Kosten bis zum Höchstbetrag jeweils zur Hälfte nutzen. Es ist auch möglich, einvernehmlich eine andere Aufteilung mit der Steuererklärung zu beantragen.
Bei getrennten Paaren, unverheirateten Eltern und Patchworkfamilien kann der Elternteil die Kosten absetzen, der sie gezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt.