Für jedes Kind können Kosten bis zu 6.000 Euro in der Jahressteuererklärung angesetzt werden. Zwei Drittel davon, also bis zu 4.000 Euro, werden als Sonderausgaben vom Finanzamt akzeptiert.
Folgende Aufwendungen für die Kinderbetreuung können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben:
- Elternbeiträge für die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertagesstätte, im Kinderhort, in der Kinderkrippe, auch für einen bilingualen Kindergarten
- Elternbeiträge für die Betreuung Ihres Kindes bei einer Kindertagespflegeperson
- Kosten für die Beschäftigung von Kinderpfleger*innen, Erzieherinnen und Erziehern oder Kinderkrankenpfleger*innen
- Kosten für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, wenn sie Ihr Kind betreuen (z.B. Babysitter oder Au-pair)
- Kosten für die Beaufsichtigung Ihres Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben
- Fahrtkosten, wenn die Großeltern das Enkelkind unentgeltlich betreuen und nicht im selben Haushalt leben
Nicht anerkannt werden vom Finanzamt Aufwendungen, die nicht direkt der Betreuung zuzuordnen sind. Dazu gehören:
- Klassenfahrten oder Ferienlager
- Kosten für den Sportverein oder sonstige Freizeitaktivitäten
- Musik- und Kunstunterricht oder die Vermittlung sonstiger besonderer Fähigkeiten
- Verpflegung Ihres Kindes
- Nachhilfe