Vorrangige Kindergeldberechtigung

Wer ist vorrangig kindergeldberechtigt? Die leiblichen Eltern oder die Pflegeeltern? 

Text zuletzt aktualisiert: 03.09.2024


Wenn mehrere Personen in demselben Monat kindergeldberechtigt sind, wem steht dann der vorrangige Anspruch zu: Den leiblichen Eltern oder den Pflegeeltern? Der Bundesfinanzhof hat folgendes Urteil gefällt. 

Image

 

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2024 – III R 5/23 entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher der von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt. 

  1. Der Fall 
    Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind in dem auf dessen Geburt folgenden Monat Dezember 2020 sowie über den Kinderbonus für das Jahr 2020.
    Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf. Sie wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020.
    Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an. Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte.
  2. Urteilsbegründung
    Weil die leiblichen Eltern zu Beginn des fraglichen Monats vorrangig kindergeldberechtigt waren, hat der Kläger für den Monat Dezember keinen Kindergeldanspruch.
    Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch – anders als bei Pflegeeltern – keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus.
    Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

 

Quelle: Pressemeldung des Bundesfinanzhofes, siehe auch III R 5/23 

Informationen zum Kindergeld und zur Antragstellung finden Sie hier auf dem Familienportal.NRW: