Gleichgeschlechtlich zusammenleben
Die “eine“ Regenbogenfamilie gibt es nicht
Die Formen des Zusammenlebens von Regenbogenfamilien sind vielfältig. Eine Regenbogenfamilie ist eine Familie, in der mindestens ein Elternteil lesbisch, schwul, bisexuell oder pansexuell, trans* oder inter* ist. Für homosexuelle Paare konnte bis 2017 eine rechtliche Absicherung ihres Familienmodells nur über die eingetragene Lebenspartnerschaft erfolgen. Seit dem 1.10.2017 besteht die Möglichkeit der „Ehe für alle“. Was das für gleichgeschlechtliche und queere Paare bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.
Eheschließung
Seit Oktober 2017 gibt es die „Ehe für alle“. Damit ist es zwei Personen – unabhängig vom Geschlecht – möglich, miteinander die Ehe einzugehen.
Um eine Ehe einzugehen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Beide Partner*innen sind volljährig und voll geschäftsfähig.
- Die Partner*innen sind nicht verheiratet oder verpartnert.
- Die Partner*innen sind nicht in gerader Linie miteinander verwandt.
- Die Partner*innen gehen keine Scheinehe ein.
Die gleichgeschlechtliche Ehe ist der Ehe heterosexueller Paare nahezu gleichgestellt, wenn es um steuer-, familien- und sorgerechtliche Aspekte geht. Auch können gleichgeschlechtliche Ehepaare gemeinsam (und nicht nacheinander) fremde Kinder adoptieren. Bei Fragen der Adoption und des Abstammungsrechtes gibt es allerdings nach wie vor Unterschiede:
-
Die Stiefkindadoption bleibt trotz Eheöffnung notwendig
Ist ein Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet, ist er automatisch rechtlicher Vater des Kindes. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind mithilfe einer Samenspende gezeugt worden ist. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist das anders. Eine Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, muss den Weg der Stiefkindadoption gehen.
-
Das Abstammungsrecht schreibt die Stiefkindadoption vor
Unverheiratete heterosexuelle Paare können ein Kind bereits vor der Geburt rechtlich anerkennen. Gleichgeschlechtliche Paare haben dieses Recht nicht. Lebenspartner*innen müssen das leibliche Kind nach wie vor im Zuge einer Stiefkindadoption adoptieren. Bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens hat das Kind also nur einen rechtlichen Elternteil.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat es gleichgeschlechtlichen Paaren seit 2001 möglich gemacht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, um ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Alle Rechtsfragen sind im LPartG geregelt.
Seit der Einführung der „Ehe für alle“ am 1.10.2017 kann allerdings keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingegangen werden. Sie wurde abgeschafft. Eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie (müssen Sie aber nicht) in eine Ehe umwandeln.
Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden im Laufe der Zeit dem gesetzlichen Eherecht angeglichen. Beim Namensrecht zum Beispiel, den Regelungen zum Familienunterhalt oder der Unterhaltszahlungen bei Getrenntlebenden sowie dem Elternunterhalt gelten dieselben Regeln. Auch gilt für beide Partner*innen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Das gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft genauso wie für verheiratete Eheleute. Auch beim Versorgungsausgleich gibt es keine Unterschiede zu Eheleuten.
Unterschiede gibt es jedoch, wenn Sie den Wunsch haben, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. In einer Lebenspartnerschaft können Sie ein Kind nicht zeitgleich adoptieren, sondern nur in Form einer Sukzessivadoption. Ausführliche Informationen zu den Adoptionsformen finden Sie hier auf dem Familienportal.NRW.
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Wer vor 2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, kann diese weiterführen oder in eine Ehe umwandeln. Die Eheschließung erfolgt auf dem Standesamt. Neben den üblichen Dokumenten ist die Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen.
Wo finden wir Hilfe und Beratung?
Sie haben Fragen zur gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft, möchten sich beraten lassen oder wünschen sich Unterstützung in Fragen der Familienplanung? Anlaufstellen in Ihrer Nähe in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Website der LAG Regenbogenfamilien NRW.
Eine Zusammenstellung von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen, die Unterstützung und Informationen für Regenbogenfamilien bieten, finden Sie auch auf der Website der Fachstelle Regenbogenfamilien NRW.