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Geburtsanzeige - Hausgeburt

Wenn Ihr Kind zu Hause geboren wurde, müssen Sie für die Anzeige der Geburt einige Dinge beachten.

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Wurde Ihr Kind zu Hause geboren, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt persönlich anzeigen. 

Die Anzeige der Hausgeburt kann nur durch einen sorgeberechtigten Elternteil erfolgen. Sofern Sie oder der andere Elternteil an der Anzeige gehindert sind, ist die Geburt alternativ von einer anderen Person beim Standesamt anzuzeigen. Diese Person muss bei der Geburt zugegen gewesen sein.

Dahin kann ich mich wenden

Dahin kann ich mich wenden

Zuständig für die Anzeige einer Hausgeburt ist das Standesamt am Geburtsort Ihres Kindes. 

Nähere Informationen und Angaben zu Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune.

Einfach erklärt

Einfach erklärt

Haben Sie Ihr Kind zu Hause geboren (Hausgeburt), d. h. nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, so muss die Geburt persönlich von Ihnen beim Standesamt angezeigt werden. 

Die Anzeige der Hausgeburt hat durch einen sorgeberechtigten Elternteil zu erfolgen. Sofern Sie und der andere Elternteil an der Anzeige gehindert sind, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, beim Standesamt vorzunehmen.

Die Hausgeburt ist innerhalb einer Woche ab dem Folgetag der Geburt, bei einem totgeborenen Kind, spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt gegenüber dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt. Hierbei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.
 

Das ist noch wichtig

Das ist noch wichtig

Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesamt kostenlose Geburtsurkunden zur Beantragung der Mutterschaftshilfe, von Kindergeld und von Elterngeld. Diese Urkunden werden nur einmal für den jeweiligen Zweck ausgestellt. Die Geburtsurkunden können erst nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister ausgestellt werden. Weitere Urkunden für private Zwecke werden in gewünschter Anzahl gegen Gebühr ausgestellt. Die Gebühren variieren je nach Standesamt.

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten einen beglaubigten Registerausdruck
 

Anspruch prüfen

Anspruch prüfen

Die Hausgeburt Ihres Kindes können Sie als Mutter oder sorgeberechtigter Vater persönlich anzeigen. Es ist aber auch möglich, dass die Geburt durch eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war, angezeigt wird.

Das brauche ich

Das brauche ich

Für die Anzeige einer Hausgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme/des Geburtshelfers über die Geburt 
  • den Personalausweis, den Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier beider Elternteile des Kindes
  • wenn Sie verheiratet sind: zusätzlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn Sie als Mutter ledig sind: zusätzlich Ihre Geburtsurkunde 
  • wenn Sie als Mutter geschieden oder verwitwet sind: zusätzlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder Ihre Geburtsurkunde und Ihre Eheurkunde und den Scheidungsbeschluss beziehungsweise die Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters, eine beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter und die Geburtsurkunde des Vaters
  • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat: einen Nachweis über die Namensänderung
  • wenn die Eltern bereits die gemeinsame Sorge begründet haben: eine beglaubigte Abschrift der Sorgeerklärung
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich einen Nachweis über den Aufenthaltstitel zur Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.

Das ist zu beachten

Das ist zu beachten

Die Hausgeburt ist

  • bei einem lebend geborenen Kind (Lebendgeburt) innerhalb einer Woche ab dem Folgetag der Geburt und
  • bei einem totgeborenen Kind (Totgeburt) spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag
  • anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
 

So lange dauert es

So lange dauert es

Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab.

Diese Kosten entstehen

Diese Kosten entstehen

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

So kann ich bezahlen

So kann ich bezahlen

Die Anzeige der Geburt ist kostenlos. Gebührenpflichtige Urkunden für private Zwecke können zusätzlich in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

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