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Familienversicherung

Beitragsfrei mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Familienversicherung: beitragsfrei mitversichert

In der gesetzlichen Krankenversicherung können der Ehepartner oder die Ehepartnerin sowie Kinder unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden. Sie müssen dann keine eigenen Beiträge für die Krankenkasse bezahlen. Das versicherte Mitglied muss der Krankenkasse die Angehörigen lediglich melden. Lesen Sie hier, wer kostenlos mit reinkommt.

Familienversicherung

Wann ist eine Familienversicherung sinnvoll?

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in vielen Fällen günstiger als die freiwillige private Krankenversicherung. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil für die Kinderbetreuung beruflich zurücktritt und vorübergehend auf einen Teil der eigenen Einkünfte verzichtet. Auch während des Bezuges von Mutterschaftsgeld/Elterngeld bleibt die Mitgliedschaft in der GKV weiterhin erhalten (bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beitragsfrei und bei freiwillig Versicherten ist die betroffene Leistung beitragsfrei). Die Möglichkeit einer Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Dort müssen alle Familienangehörigen beitragspflichtig selbst versichert werden.


 

Welche Voraussetzungen müssen für die Familienversicherung erfüllt sein?

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist möglich, wenn

  • der/die mitzuversichernde Familienangehörige seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat,
  • der/die familienversicherte Angehörige nur geringe Einnahmen hat, die Einnahmen dürfen den Betrag von 470 Euro pro Monat nicht überschreiten (das Elterngeld zählt nicht mit),
  • keine andere Krankenversicherung besteht, die eine Familienversicherung ausschließt, zum Beispiel eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Rentnerin oder Rentner,
  • keine hauptberufliche Selbstständigkeit gegeben ist.

     

Wer kann beitragsfrei mitversichert werden?

Werden die obigen Bedingungen erfüllt, können Ehepartner/Ehepartnerinnen oder Lebenspartner/Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. In die Familienversicherung kommen rein:

  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
  • Die Zeit verlängert sich bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, z. B. wegen Schulbesuchs, und bis zum 25. Lebensjahr, wenn es in Ausbildung oder einem Studium ist. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich, wenn die Ausbildung durch einen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer unterbrochen ist. 
  • Stiefkinder und Enkel, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält.
  • Pflegekinder in häuslicher Gemeinschaft. 
  • Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können. Sie können unbegrenzt familienversichert bleiben.
  • Ein getrennt lebender Ehepartner oder eine getrennt lebende Ehepartnerin so lange, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

     

Wer kann nicht familienversichert werden?

  • Personen bestimmter Berufsgruppen sind ausgeschlossen. Dazu zählen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Geistliche. 
  • Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn:
    • der privat versicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und
    • das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt (2021: monatlich 5.362,50 Euro). 
    • Kinder müssen dann entweder ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert werden oder aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. 

       

Wie kann ich zur Familienversicherung wechseln?

Wer privat krankenversichert war und die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt, kann wechseln. Die private Krankenversicherung muss von dem oder der Versicherten innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend gekündigt werden. Versicherte müssen ihrer privaten Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, aus der der Grund für die gesetzliche Versicherung hervorgeht.


 

Was passiert nach Ende der Familienversicherung?

Treffen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr zu, sind die Betroffenen automatisch freiwillig weiter krankenversichert, müssen dann aber Beiträge bezahlen. Der oder die Versicherte kann jedoch seinen/ihren Austritt erklären, wenn er/sie die Krankenkasse wechseln möchte oder in eine private Krankenversicherung eintreten will.

Weitere InformationenLinks zum Weiterlesen

Weitere Informationen zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.