Voraussetzungen für Bildung und Teilhabe

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Text zuletzt aktualisiert: 29.02.2024
Image
Image

Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Sie, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld 
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Asylbewerberleistungen. 

Außerdem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII bestehen, wenn Ihr Kind bzw. Sie als Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das örtliche Jobcenter.

Leistungen des Bildungspaketes werden in der Regel für Kinder bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Leistungen für die Teilnahme an Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Musikschule oder Sportverein) werden allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
 

Tipp

Es hat sich herausgestellt, dass viele Familien gar nicht wissen, dass sie einen Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben. Es lohnt sich daher, dies abzuklären. Sie können mit diesen Leistungen das Familieneinkommen ergänzen und zugleich Ihrem Kind den Zugang zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erschließen. Nähere Informationen finden Sie zum Wohngeld auf den Seiten des Bauministeriums NRW und zum Kinderzuschlag hier auf dem Familienportal.NRW.

Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket

  • Bildung und Teilhabe

    Finanzielle Unterstützung für Bildung und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben: alle Informationen auf einen Blick 

  • Höhe der BuT-Leistungen

    Was Sie über die Höhe der unterschiedlichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes wissen müssen: