Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Außerdem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII bestehen, wenn Ihr Kind bzw. Sie als Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das örtliche Jobcenter.
Leistungen des Bildungspaketes werden in der Regel für Kinder bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Leistungen für die Teilnahme an Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Musikschule oder Sportverein) werden allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
Es hat sich herausgestellt, dass viele Familien gar nicht wissen, dass sie einen Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben. Es lohnt sich daher, dies abzuklären. Sie können mit diesen Leistungen das Familieneinkommen ergänzen und zugleich Ihrem Kind den Zugang zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erschließen. Nähere Informationen finden Sie zum Wohngeld auf den Seiten des Bauministeriums NRW und zum Kinderzuschlag hier auf dem Familienportal.NRW.
Finanzielle Unterstützung für Bildung und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben: Alle Informationen auf einen Blick
Was Sie über die Höhe der unterschiedlichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes wissen müssen:
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket.
Kinderzuschlag prüfen lohnt sich