Schülerjob ab 13
Taschengeld aufbessern ist erlaubt, wenn die Schule nicht leidet
Babysitten, Zeitungen austragen, Prospekte verteilen: Manche Schülerinnen und Schüler möchten sich schon früh ein kleines Taschengeld hinzuverdienen. Wichtig zu wissen ist, dass Kinder unter 13 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten dürfen. Ab 13 Jahren ist eine leichte Beschäftigung erlaubt, wenn die Eltern zustimmen und die Kinderarbeitsschutzverordnung beachtet wird. Denn Kinder stehen unter besonderem Schutz. Was erlaubt ist und welche Regeln Kinder und Eltern kennen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Beliebte Tätigkeiten, um das Taschengeld aufzubessern
Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahre kann eine bezahlte Beschäftigung in der Freizeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie dürfen sich ein paar Euro dazuverdienen, wenn die Eltern zustimmen, die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist und die Tätigkeit nicht mehr als zwei Stunden täglich umfasst. Wichtig ist, dass die schulischen Anforderungen genügend Freiraum für den Nebenjob zulassen und das Lernen nicht zu kurz kommt.
Aber welche Beschäftigungen werden als leicht eingestuft und sind gemäß der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz zulässig?
Grundsätzlich gilt: Verboten sind alle Arbeiten, die zu anstrengend, zu gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind. Dagegen wird eine Beschäftigung als leicht eingestuft, wenn sie die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht schadet sowie den Schulbesuch und das Folgen im Unterricht nicht nachteilig beeinflusst.
Zulässig für Kinder über 13 Jahre sind zum Beispiel beliebte Schüler- und Ferienjobs wie:
- Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekte
- Tätigkeiten in Haushalt und Garten
- Botengänge
- Babysitten
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme von alkoholischen Getränken und Tabak
- Handreichungen beim Sport
- Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbänden, Vereine und Parteien
In landwirtschaftlichen Betrieben ist zulässig:
- Mithilfe bei der Ernte und der Feldbestellung
- Tätigkeiten im Rahmen der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Versorgung der Tiere
Als nicht leicht und damit ungeeignet eingestuft werden Tätigkeiten, wenn sie
- mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen von Lasten verbunden sind, die regelmäßig mehr als 7,5 kg betragen oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten,
- infolge einer ungünstigen Körperhaltung belastend sind,
- oder mit Unfallgefahren verbunden sind.
Wer gezielt nach Schüler- und Ferienjobs suchen möchte, kann im Kleinanzeigenteil der Zeitung nachsehen oder auf digitalen Kleinanzeigenseiten der Region. Es gibt auch Internetportale speziell für Schülerjobs. Oft lohnt es, sich in der Nachbarschaft umzuhören oder auf dem schwarzen Brett im Supermarkt einen Aushang zu machen.
Das ist rechtlich zu beachten: Jugendarbeitsschutzgesetz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren wird über das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung besonders geschützt. Dort ist – nach Alter gestaffelt – klar geregelt, welche Bedingungen bei einem Schüler- oder Ferienjob einzuhalten sind.
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für 13 bis 14-Jährige finden die für Kinder geltenden Vorschriften im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.
Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Gilt für Schülerjobs der Mindestlohn?
Diese Frage wird in Bezug auf die Bezahlung oft gestellt. Die Antwort lautet: Nein, für Schüler- und Ferienjobs gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne. Der Arbeitgeber kann also auch weniger bezahlen. Der Lohn richtet sich in der Regel nach dem Alter und der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist. Er bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 8 und 10 bis zu 12 und 15 Euro bei regionalen Schwankungen. Die Bezahlung ist letztlich auch eine Verhandlungssache.
Was ist steuerlich beim Nebenjob zu bedenken?
Da für 13- und 14-Jährige die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden täglich betragen darf, fallen in der Regel keine Steuern oder Sozialabgaben an.