Taschengeld aufbessern

Schülerjobs: Das sollten Eltern und Jugendliche zu diesem Thema wissen  

Text zuletzt aktualisiert: 09.11.2023

Was das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt

Zeitungen austragen, Warenlager auffüllen, in der Gastronomie kellnern: Viele Jugendliche nutzen ihre Freizeit, um das Taschengeld mit einem Schülerjob aufzubessern oder für eine größere Anschaffung zu sparen. Ob regelmäßig neben der Schule oder nur in den Ferien – es gibt einiges zu beachten. Insbesondere soll der Nebenjob nicht von der Schulausbildung ablenken. Bezogen auf die körperliche Gesundheit stehen vollzeitschulpflichtige Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter besonderem Schutz.

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Es gibt viele Möglichkeiten, das Taschengeld aufzubessern

Wer sich Geld hinzuverdienen möchte, sollte zunächst überlegen, ob die schulischen Anforderungen genügend Freiraum für einen Nebenjob lassen. Wenn dem nichts entgegensteht, gilt es, sich auf die Suche nach einem passenden Job zu machen. Oft stehen Schülerjobs im Kleinanzeigenteil der Zeitung. Es gibt auch Internetportale speziell für Schülerjobs.  

Zu den beliebten Schülerjobs gehören: 

  • Babysitten 
  • Einkaufshilfe/Gartenarbeit oder Hunde ausführen/Haustiere betreuen in der Nachbarschaft 
  • Im Supermarkt Warenregale auffüllen 
  • Zeitungen austragen 
  • Nachhilfe geben 
  • Übungsleitung im Sport oder Betreuungsperson von Jugendfreizeiten 
  • Leichte gewerbliche Tätigkeiten in Betrieben oder Büroarbeiten in der näheren Umgebung 
  • Auch im Internet lässt sich das Taschengeld aufbessern mit der Teilnahme an Online-Umfragen, der Adress-Recherche und ähnlichem. 

Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Ferienjob zu suchen, in dem über mehrere Wochen am Stück Geld verdient werden kann, allerdings darf insgesamt nur 20 Tage im Jahr und höchstens 5 Tage pro Woche gearbeitet werden. Die Suche beginnt idealerweise schon 2 bis 3 Monate vor den Ferien. 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Welche Regeln sind für Teenager zu beachten? 

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wird über das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt. Dort ist – nach Alter gestaffelt – klar geregelt, welche Bedingungen bei einem Schüler- oder Ferienjob einzuhalten sind.  

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.  

Erfahren Sie hier mehr über die wichtigsten Vorschriften, die zwischen dem 16. und 18. Geburtstag gelten: 

  • Junge Menschen zwischen 16 und 18 Jahre dürfen täglich max. acht Stunden arbeiten. 
  • Die Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. 
  • Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Es gibt u.a. folgende gesetzlich geregelte Ausnahme: Alle über 16 Jahre, die im Gaststättengewerbe jobben, dürfen bis 22 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr.  
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden muss eine Pausenzeit von insgesamt 30 Minuten gewährleistet werden. Wird mehr als 6 Stunden gearbeitet, betragen die Pausen insgesamt mindestens 60 Minuten. Dabei darf keine Pause kürzer als 15 Minuten sein. 
  • Samstags und sonntags gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, dazu zählen u.a.: Beschäftigungen in Krankenanstalten und Altenheimen, in offenen Verkaufsstellen wie Bäckerei, Supermarkt, Kiosk u. ä., im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten sind möglich. Mindestens zwei Samstage sollen beschäftigungsfrei bleiben und zwei Sonntage müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Jugendliche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag arbeiten dürfen, haben sie Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche. 
  • Die Tätigkeit soll den körperlichen und geistigen Fähigkeiten von Jugendlichen entsprechen.  
  • Verboten ist das regelmäßige Handhaben von schweren Lasten. Auch ungünstige Körperhaltungen bei der Arbeit, die der Gesundheit schaden können, sind nicht erlaubt. Ebenfalls unzulässig sind Fließband- und Akkordarbeiten. 
  • Jugendliche dürfen nur in Bereichen arbeiten, die ungefährlich sind. Ausgeschlossen sind damit alle Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind oder die mit Lärm, gefährlichen Stoffen und außergewöhnlicher Hitze oder Kälte zu tun haben. Ausgeschlossen sind auch Tätigkeiten, bei denen sittliche Gefahren drohen.  
  • Wichtig: Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten müssen einer Beschäftigung ausdrücklich zustimmen! 

Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit. Sie können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden. 

Gilt für Schülerjobs der Mindestlohn? 

Das ist wohl die meistgestellte Frage in Bezug auf die Bezahlung. Die Antwort lautet: Nein. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gilt nicht für Schülerjobs. Der Arbeitgeber kann also auch weniger bezahlen. Der Lohn richtet sich in der Regel nach dem Alter und der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist. Er bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 8 und 10 bis zu 12 und 15 Euro bei regionalen Schwankungen. Die Bezahlung ist letztlich auch hier eine Verhandlungssache. 

Was ist steuerlich beim Nebenjob zu bedenken? 

Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nebenbei jobben, sind steuerlich betrachtet Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen. Je nachdem, wie hoch der Lohn ist, werden eventuell Steuern und Sozialabgaben fällig. Liegt der Zusatzverdienst unter bestimmten Grenzen, oder wird der Ferienjob zum Beispiel als Minijob vom Arbeitgeber pauschal besteuert, bleibt der Schülerjob in den meisten Fällen steuerfrei. Aber selbst, wer erst Steuern abgezogen bekommt, kann sich die gezahlten Beiträge über die Abgabe einer Steuererklärung meist wieder zurückholen. 

Den vollständigen Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes können Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet nachlesen.

Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen rund um den Jugendarbeitsschutz bietet diese Seite des Zolls. 

Ausführliche Steuertipps für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW.

Wie Schülerinnen und Schüler mit einem Nebenjob Steuern sparen können, ist auch gut auf der Internetseite der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhilfeverein erklärt.