Schülerjobs: Das sollten Eltern und Jugendliche zu diesem Thema wissen
Zeitungen austragen, Warenlager auffüllen, in der Gastronomie kellnern: Viele Jugendliche nutzen ihre Freizeit, um das Taschengeld mit einem Schülerjob aufzubessern oder für eine größere Anschaffung zu sparen. Ob regelmäßig neben der Schule oder nur in den Ferien – es gibt einiges zu beachten. Insbesondere soll der Nebenjob nicht von der Schulausbildung ablenken. Bezogen auf die körperliche Gesundheit stehen vollzeitschulpflichtige Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter besonderem Schutz.
Wer sich Geld hinzuverdienen möchte, sollte zunächst überlegen, ob die schulischen Anforderungen genügend Freiraum für einen Nebenjob lassen. Wenn dem nichts entgegensteht, gilt es, sich auf die Suche nach einem passenden Job zu machen. Oft stehen Schülerjobs im Kleinanzeigenteil der Zeitung. Es gibt auch Internetportale speziell für Schülerjobs.
Zu den beliebten Schülerjobs gehören:
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Ferienjob zu suchen, in dem über mehrere Wochen am Stück Geld verdient werden kann, allerdings darf insgesamt nur 20 Tage im Jahr und höchstens 5 Tage pro Woche gearbeitet werden. Die Suche beginnt idealerweise schon 2 bis 3 Monate vor den Ferien.
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wird über das Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt. Dort ist – nach Alter gestaffelt – klar geregelt, welche Bedingungen bei einem Schüler- oder Ferienjob einzuhalten sind.
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Erfahren Sie hier mehr über die wichtigsten Vorschriften, die zwischen dem 16. und 18. Geburtstag gelten:
Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit. Sie können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Das ist wohl die meistgestellte Frage in Bezug auf die Bezahlung. Die Antwort lautet: Nein. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn gilt nicht für Schülerjobs. Der Arbeitgeber kann also auch weniger bezahlen. Der Lohn richtet sich in der Regel nach dem Alter und der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist. Er bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 8 und 10 bis zu 12 und 15 Euro bei regionalen Schwankungen. Die Bezahlung ist letztlich auch hier eine Verhandlungssache.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nebenbei jobben, sind steuerlich betrachtet Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen. Je nachdem, wie hoch der Lohn ist, werden eventuell Steuern und Sozialabgaben fällig. Liegt der Zusatzverdienst unter bestimmten Grenzen, oder wird der Ferienjob zum Beispiel als Minijob vom Arbeitgeber pauschal besteuert, bleibt der Schülerjob in den meisten Fällen steuerfrei. Aber selbst, wer erst Steuern abgezogen bekommt, kann sich die gezahlten Beiträge über die Abgabe einer Steuererklärung meist wieder zurückholen.