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Namensrecht

Vorname(n) und Nachname fürs Kind: Eltern haben die Wahl 

Welcher Vorname und Familienname soll es sein? 

Bei der Geburt eines Kindes müssen die Eltern über den Vornamen und Nachnamen ihres Nachwuchses entscheiden. Sie haben dabei mehrere Möglichkeiten. Auch bei einer Eheschließung ist es wichtig, sich beizeiten Gedanken über den bzw. „die“ Nachnamen zu machen. Denn seinen Namen trägt man vielleicht durchs ganze Leben. Welche Möglichkeiten es gibt, stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Das deutsche Namensrecht bietet verschiedene Möglichkeiten

Um die Frage des Nachnamens geht es spätestens dann, wenn eine Hochzeit ansteht oder ein Kind geboren wird. Das deutsche Namensrecht gibt Regeln dafür vor. Auskunft über Fragen zur Namenswahl erteilen die Standesämter. Die Standesämter sind auch für die Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten und Lebenspartnern oder zur Namensführung von Kindern zuständig.  

Welche Namensoptionen haben Paare bei einer Heirat?

Bei der standesamtlichen Trauung können Sie Ihren Ehenamen bestimmen. Der Ehename wird dann direkt in der Heiratsurkunde aufgeführt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Partner seinen bisherigen Familiennamen. 

Sie haben bei der Heirat folgende Wahlmöglichkeiten zur Namensgebung: 

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  • Wahl eines gemeinsamen Familiennamens
    Die Eheleute entscheiden sich für einen Familiennamen und einer der Partner nimmt den Nachnamen des anderen an. Etwa drei Viertel aller deutschen Ehepartner tragen traditionell den Familiennamen des Mannes. Das muss aber nicht so sein. Es kann auch der Name der Frau sein.
  • Geburtsnamen beibehalten
    Eheleute können bei der Hochzeit auch beide ihren bisherigen Geburtsnamen behalten. Möchten Sie irgendwann doch einen gemeinsamen Familiennamen tragen, können Sie die Ehenamensbestimmung nachholen.
  • Geburtsnamen als Begleitnamen
    Einer der Ehepartner kann seinen Geburtsnamen als sogenannten Begleitnamen behalten, also einen Doppelnamen führen. Sie können Ihren Geburtsnamen mit einem Bindestrich sowohl voranstellen als auch anfügen.
  • Was geht nicht?
    Was in Deutschland nicht geht, ist ein zusammengesetzter Doppelname für beide. Ein Doppelname darf auch nicht als Begleitname angehängt werden. Das würde zu einer Dreifachkombination führen und die ist wiederum nicht zulässig.

 

Beispiel: Er heißt Jan Müller, sie heißt Anne Schmidt. Der Mann führt nach der Eheschließung den Doppelnamen Jan Müller-Schmidt oder optional Jan Schmidt-Müller. Dass beide einen Doppelnamen wählen, ist allerdings nicht möglich. Ausnahme: Hat ein Partner bereits einen Doppelnamen, kann dieser zum gemeinsamen Familiennamen werden. Der darf maximal aus zwei Namen bestehen. Also: Ein Dreifachname wie Müller-Schmidt-Meyer ist nicht erlaubt. Was auch nicht erlaubt ist: Tragen beide den Geburtsnamen Müller, dann kann daraus nicht Müller-Müller werden. 

Welchen Vornamen bekommt unser Kind?

Bei der Wahl des Vornamens für Ihr Kind haben Sie eine große Auswahl. Es gibt nur wenige Einschränkungen zu beachten: 

  • Der Vorname darf nicht gegen das Kindeswohl verstoßen, nicht anstößig oder lächerlich wirken. 
  • Der Vorname muss als Name erkennbar sein.  
  • Der Vorname darf kein Ortsname oder Familienname sein. 
  • Sie dürfen nicht mehr als fünf Vornamen vergeben. 

Und wer darf über den Vornamen entscheiden?  

Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht haben, bestimmen gemeinsam über den Namen des Kindes. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser Elternteil allein entscheiden. 

Welchen Nachnamen bekommt unser Kind?

Ist das Paar verheiratet und trägt einen gemeinsamen Ehenamen, erhält ein neugeborenes Kind automatisch als Nach- bzw. Familiennamen den Ehenamen der Eltern. Also: Heißen beide Eltern Schmidt, heißt auch das Kind so. Heißt ein Elternteil aber Schmidt-Müller, dann kann dem Kind auch der Doppelname gegeben werden.  

Anders ist es, wenn ein verheiratetes Paar unterschiedliche Nachnamen trägt. Hier müssen die Eltern – wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben – einvernehmlich entscheiden, wie der zukünftige Familienname lauten soll. Als Familienname kann der Nachname der Mutter festgelegt werden oder der Nachname des Vaters. Diesen Familiennamen bekommen dann alle weiteren gemeinsamen Kinder. Was nicht geht ist, das eine Kind Schmidt zu nennen und das andere Kind Müller.  

Auch nicht zulässig ist ein Doppelname aus den Nachnamen beider Eltern. Zum Beispiel: Die Mutter heißt Ina Kramer, der Vater Tim Koch, dann kann das Kind mit Nachnamen Kramer oder Koch heißen, aber nicht Kramer-Koch und auch nicht Koch-Kramer. 

Ist das Elternpaar unverheiratet, gelten folgende Regeln: 

  • Steht der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht zu, bekommt das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.  
  • Geben die unverheirateten Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, können die Eltern für das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bestimmen.  
  • Geben die Eltern die gemeinsame Sorgerechtserklärung erst nach der Geburt ab, kann eine Änderung des Familiennamens des Kindes innerhalb von drei Monaten beim Standesamt beantragt werden.  

Für die Entscheidung über den zukünftigen Familiennamen haben Eltern einen Monat Bedenkzeit. Für den Fall, dass die Eltern innerhalb des Monats keine Wahl bezüglich des Familiennamens des Kindes treffen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen allein zu bestimmen.  

Häufig gestellte Fragen zum Namensrecht

Wo finden wir Hilfe und Beratung?  

 Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Bestimmung eines Familiennamens können Sie sich direkt an das zuständige Standesamt Ihrer Stadt wenden.  

Weitere InformationenLinks zum Weiterlesen

Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) können Sie auf dem Portal “Gesetze im Internet” nachlesen.  

Ausführungen zum deutschen Namensrecht finden Sie auf dem Internetportal vom Bundesministerium des Innern und für Heimat BMI.  

Weitere Informationen über familienrechtliche Namensänderungen in Sonderfällen bzw. durch behördliche Entscheidungen können Sie auf dem Informationsportal der Caritas NRW nachlesen.