Nein. Während der Elternzeit herrscht absolutes Kündigungsverbot. Sobald der Kündigungsschutz greift, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine Kündigung mehr aussprechen. Der Kündigungsschutz greift, sobald die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird, bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Dabei ist egal, ab welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Liegt dieser Termin außerhalb der Elternzeit, wird die Kündigung jedoch innerhalb der Elternzeit ausgesprochen, ist sie unzulässig. Teilen Sie sich die Elternzeit auf, herrscht zwischen den Elternzeiten kein Kündigungsverbot. Diese Kündigungssperre gilt nur für den Arbeitgeber.
Haben Sie trotz Kündigungsverbots eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erheben. Möchten Eltern zum Ende der Elternzeit kündigen, so müssen sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit getan haben. Ausnahmsweise kann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.