Hebammenhilfe
Die Hebamme ist eine wertvolle Begleiterin in der Schwangerschaft und der Zeit des Wochenbetts. (Werdende) Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf die Unterstützung einer Hebamme vor und nach der Geburt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
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Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Dahin kann ich mich wenden
Sie sind auf der Suche nach einer Hebamme? Auf unserer Seite Hebammensuche finden Sie hilfreiche Informationen und Anlaufstellen.
Einfach erklärt
Was ist die Hebammenhilfe?
Hebammenhilfe umfasst Leistungen freiberuflich tätiger Hebammen im Bereich der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts sowie Leistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes.
Die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Die Hebammenhilfe kann von jeder gesetzlich krankenversicherten Frau in Anspruch genommen werden.
Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie vorab Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung aufnehmen, um die Kostenübernahme zu klären.
Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse?
Die Hebammenhilfe wird von einer staatlich geprüften Hebamme erbracht. Zu den Leistungen zählen u. a.
In der Schwangerschaft:
- Schwangerenvorsorge
- Beratungsleistungen
- Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
- Geburtsvorbereitung in der Gruppe
Während der Geburt: Geburtsbetreuung im Krankenhaus, im Geburtshaus oder bei einer Geburt im häuslichen Umfeld
In Wochenbett und Stillzeit:
- Wochenbettbetreuung (bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglicher Hausbesuch einer Hebamme, danach bei Bedarf bis zu 16-mal innerhalb von 12 Wochen nach der Geburt ohne ärztliche Anordnung)
- Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, der Kurs muss bis zum 4. Monat nach der Geburt begonnen und bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein
- Stillberatung (bis zum Ende der Stillzeit)
Über die Stillzeit hinaus:
- Hilfe bei Ernährungsproblemen des Kindes (bis zum 9. Lebensmonat)
- Betreuung in besonderen Lebenssituationen (z. B. bei einer Adoption oder im Krankheitsfall der Mutter)
Für darüber hinausgehende Hilfeleistungen einer Hebamme ist ein ärztliches Rezept erforderlich.
Einzelne Krankenkassen erstatten weitere Hebammenleistungen ganz oder teilweise (z. B. PEKiP-Kurse etc.). Sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Bei Fragen zu den Leistungen der Hebammenhilfe wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Das ist noch wichtig
Wie läuft die Hebammenhilfe ab?
Sie können sich direkt an eine Hebamme Ihrer Wahl wenden.
Nach Vorlage Ihrer Krankenversichertenkarte rechnet Ihre Hebamme die erbrachten Leistungen direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. Es können jedoch nur Leistungen abgerechnet werden, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind.
Wann sollte ich mich um eine Hebamme kümmern?
Je nachdem, wofür Sie eine Hebamme suchen, können Sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten Ihrer Schwangerschaft aktiv werden. Weitere Informationen finden Sie hier auf dem Familienportal NRW.
Anspruch prüfen
Wann habe ich Anspruch auf Hebammenhilfe?
Sie haben Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.
Diese Kosten entstehen
Für die Hebammenhilfe entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtliches
- § 15 Mutterschutzgesetz
- §§ 24 c, d, f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 134 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
- Hebammenhilfevertrag und Vergütungsvereinbarung