Hebammenhilfe
Die Hebamme ist eine wertvolle Begleiterin in der Schwangerschaft und der Zeit des Wochenbetts. (Werdende) Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf die Unterstützung einer Hebamme vor und nach der Geburt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Jetzt beantragen
Die Hebamme rechnet ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Dahin kann ich mich wenden
Sie sind auf der Suche nach einer Hebamme? Auf unserer Seite Hebammensuche finden Sie hilfreiche Informationen und Anlaufstellen.
Einfach erklärt
- Schwangerenvorsorge
- Beratungsleistungen
- Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
- Geburtsvorbereitung in der Gruppe
- Wochenbettbetreuung (bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglicher Hausbesuch einer Hebamme, danach bei Bedarf bis zu 16-mal innerhalb von 12 Wochen nach der Geburt ohne ärztliche Anordnung)
- Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, der Kurs muss bis zum 4. Monat nach der Geburt begonnen und bis zum 9. Monat nach der Geburt abgeschlossen sein
- Stillberatung (bis zum Ende der Stillzeit)
- Hilfe bei Ernährungsproblemen des Kindes (bis zum 9. Lebensmonat)
- Betreuung in besonderen Lebenssituationen (z. B. bei einer Adoption oder im Krankheitsfall der Mutter)
Das ist noch wichtig
Wie läuft die Hebammenhilfe ab?
Sie können sich direkt an eine Hebamme Ihrer Wahl wenden.
Nach Vorlage Ihrer Krankenversichertenkarte rechnet Ihre Hebamme die erbrachten Leistungen direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. Es können jedoch nur Leistungen abgerechnet werden, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind.
Wann sollte ich mich um eine Hebamme kümmern?
Je nachdem, wofür Sie eine Hebamme suchen, können Sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten Ihrer Schwangerschaft aktiv werden. Weitere Informationen finden Sie hier auf dem Familienportal NRW.
Anspruch prüfen
Diese Kosten entstehen
Für die Hebammenhilfe entstehen Ihnen keine Kosten.
Rechtliches
- § 15 Mutterschutzgesetz
- §§ 24 c, d, f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 134 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)
- Hebammenhilfevertrag und Vergütungsvereinbarung