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Geburtsanzeige

Die Geburt Ihres Kindes muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.

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Die Geburt Ihres Kindes muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Die Geburtsanzeige erfolgt entweder durch Sie oder durch die Einrichtung, in der Ihr Kind geboren wurde.

Sobald für die Leistung ein Onlinedienst verfügbar ist, finden Sie den Link hier im Familienportal.

Dahin kann ich mich wenden

Dahin kann ich mich wenden

Für die Anzeige der Geburt ist das Standesamt am Geburtsort Ihres Kindes zuständig. 

Nähere Informationen und Angaben zu Ansprechpersonen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Kommune.

Einfach erklärt

Einfach erklärt

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige in der Regel durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird , müssen Sie die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Ist es Ihnen nicht möglich, die Geburt selbst anzuzeigen, so kann die Anzeige auch durch eine Person erfolgen, die bei der Geburt dabei war. 

Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie gegenüber dem Standesamt des Geburtsorts anzeigen . Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.
 

Das ist noch wichtig

Das ist noch wichtig

Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesamt kostenlose Geburtsurkunden zur Beantragung der Mutterschaftshilfe, von Kindergeld und von Elterngeld. Diese Urkunden werden nur einmal für den jeweiligen Zweck ausgestellt. Die Geburtsurkunden können erst nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister ausgestellt werden. Weitere Urkunden für private Zwecke werden in gewünschter Anzahl gegen eine Gebühr ausgestellt. Die Gebühren variieren je nach Standesamt.

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten einen beglaubigten Registerausdruck.
 

Anspruch prüfen

Anspruch prüfen

Die Geburt Ihres Kindes können Sie als Mutter oder sorgeberechtigter Vater persönlich anzeigen,  Es ist aber auch möglich, dass die Geburt durch  den  eine andere Person, die bei der Geburt anwesend war angezeigt wird. 
 

Das brauche ich

Das brauche ich

Für die Anzeige der Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • den Personalausweis, den Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapierbeider Elternteile des Kindes
  • wenn Sie verheiratet sind: zusätzlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn Sie als Mutter ledig sind: zusätzlich Ihre Geburtsurkunde
  • wenn Sie als Mutter geschieden oder verwitwet sind: zusätzlich  einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder Ihre Geburtsurkunde und Ihre Eheurkunde und den Scheidungsbeschluss beziehungsweise die Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters, eine beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter und die Geburtsurkunde des Vaters
  • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat: einen Nachweis über die Namensänderung
  • wenn die Eltern bereits die gemeinsame Sorge begründet haben: eine beglaubigte Abschrift der Sorgeerklärung
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich einen Nachweis über den Aufenthaltstitel zur Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.
 

Das ist zu beachten

Das ist zu beachten

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt üblicherweise ein Bestatter für Sie.

So lange dauert es

So lange dauert es

Die Bearbeitungszeit ist regional unterschiedlich und hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab. 

Diese Kosten entstehen

Diese Kosten entstehen

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

So kann ich bezahlen

So kann ich bezahlen

Die Anzeige der Geburt ist kostenlos. Gebührenpflichtige Urkunden für private Zwecke können zusätzlich in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

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