Am Arbeits-, Studien- und Ausbildungsplatz sind schwangere Frauen besonders geschützt
Um die Gesundheit der (werdenden) Mutter und ihr Kind zu schützen, müssen Arbeitgeber während der Schwangerschaft und nach der Entbindung besondere Rücksicht nehmen. Ziel des Mutterschutzes sind die besondere Fürsorge für schwangere berufstätige Frauen am Arbeitsplatz und der Schutz von Müttern vor Benachteiligungen im Berufsleben.
Der Mutterschutz ist geregelt im Mutterschutzgesetz.
Die Arbeit sollte in dieser besonderen Zeit nicht zum Risiko oder zur Belastung werden. Die gesetzlichen Regelungen helfen, Benachteiligungen, Gefahren und Gesundheitsschäden für (werdende) Mütter und Kinder zu vermeiden. Das Gesetz schützt auch vor einem Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen während und nach der Schwangerschaft.
Unter anderem ist im Mutterschutzgesetz geregelt:
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt.
Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Er gilt bis nach der Entbindung und Stillzeit.
Unser Rat: Damit Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgehend umsetzen kann, sollten Sie Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich melden. Aber natürlich entscheiden Sie allein, welchen Zeitpunkt Sie für die Mitteilung an Ihre Chefin oder Ihren Chef am geeignetsten halten.
Körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind für Sie als schwangere Frau nicht geeignet. Hier greifen besondere Einschränkungen. So will der Mutterschutz es Ihnen als werdender Mutter erleichtern, Ihre Tätigkeiten mit den besonderen Anforderungen einer Schwangerschaft zu vereinbaren.
Ihr Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit die möglichen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer ermitteln. Unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin gerade schwanger ist oder nicht, sind dabei auch Gefährdungen zu berücksichtigen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind ausgesetzt sein kann. Das ist die sogenannte allgemeine Gefährdungsbeurteilung.
Sobald Ihr Arbeitgeber erfährt, dass Sie schwanger sind oder stillen, muss er erneut genau hinschauen. Er muss sicherstellen, dass Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres (ungeborenen) Kindes nicht gefährdet werden. Erst wenn die individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt und sogenannte unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen sind, dürfen Sie weiter beschäftigt werden. Das ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung.
Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, muss Ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in einer vorgegebenen Rangfolge vorzunehmen und für konsequente Einhaltung sorgen:
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unzulässig. Gehen Sie im Anschluss daran in Elternzeit, können Sie während dieser Zeit ebenfalls nicht gekündigt werden. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei einer Schließung des Betriebes. Dann muss Ihr Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen.
Der Kündigungsschutz gilt, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Sie selbst haben jedoch jederzeit das Recht, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht für Sie ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
Nach dem Ende der Mutterschutzfrist können Sie Ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen oder direkt in Elternzeit gehen.
Informationen zu finanziellen Leistungen während der Mutterschutzfristen finden Sie hier.