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Mutterschutz

Am Arbeits-, Studien- und Ausbildungsplatz sind schwangere Frauen besonders geschützt

Mutterschutz am Arbeits-, Studien- und Ausbildungsplatz

Um die Gesundheit der (werdenden) Mutter und ihr Kind zu schützen, müssen Arbeitgeber während der Schwangerschaft und nach der Entbindung besondere Rücksicht nehmen. Ziel des Mutterschutzes sind die besondere Fürsorge für schwangere berufstätige Frauen am Arbeitsplatz und der Schutz von Müttern vor Benachteiligungen im Berufsleben. 

Der Mutterschutz ist geregelt im Mutterschutzgesetz

Mutterschutz

Warum gibt es den Mutterschutz?

Die Arbeit sollte in dieser besonderen Zeit nicht zum Risiko oder zur Belastung werden. Die gesetzlichen Regelungen helfen, Benachteiligungen, Gefahren und Gesundheitsschäden für (werdende) Mütter und Kinder zu vermeiden. Das Gesetz schützt auch vor einem Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen während und nach der Schwangerschaft. 

Unter anderem ist im Mutterschutzgesetz geregelt: 

  • Der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Ein besonderer Schutz vor Kündigung
  • Ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt 
  • Die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

     

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit sowie im Minijob
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst
  • Frauen in Heimarbeit
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind
  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgegeben sind

Der Mutterschutz für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen ist in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt.


 

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Er gilt bis nach der Entbindung und Stillzeit. 

Unser Rat: Damit Ihr Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgehend umsetzen kann, sollten Sie Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich melden. Aber natürlich entscheiden Sie allein, welchen Zeitpunkt Sie für die Mitteilung an Ihre Chefin oder Ihren Chef am geeignetsten halten. 


 

Was bedeutet der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz?

Körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind für Sie als schwangere Frau nicht geeignet. Hier greifen besondere Einschränkungen. So will der Mutterschutz es Ihnen als werdender Mutter erleichtern, Ihre Tätigkeiten mit den besonderen Anforderungen einer Schwangerschaft zu vereinbaren. 

Ihr Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit die möglichen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer ermitteln. Unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin gerade schwanger ist oder nicht, sind dabei auch Gefährdungen zu berücksichtigen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind ausgesetzt sein kann. Das ist die sogenannte allgemeine Gefährdungsbeurteilung.

Sobald Ihr Arbeitgeber erfährt, dass Sie schwanger sind oder stillen, muss er erneut genau hinschauen. Er muss sicherstellen, dass Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres (ungeborenen) Kindes nicht gefährdet werden. Erst wenn die individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt und sogenannte unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen sind, dürfen Sie weiter beschäftigt werden. Das ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung. 

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, muss Ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in einer vorgegebenen Rangfolge vorzunehmen und für konsequente Einhaltung sorgen:  

  1. Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes
  2. Arbeitsplatzwechsel oder eine Umsetzung auf einen anderen und zumutbaren Arbeitsplatz 
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot 

 

Welche Regelungen gehören zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz?

  • Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und für bestimmte Untersuchungen nach der Geburt von der Arbeit freistellen, sofern kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. 
  • Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten, Akkord- und Fließbandarbeit sind für Sie tabu. 
  • Bei der Lage der Arbeitszeit haben Sie zum Teil gesetzliche Mitspracherechte. So sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr für Sie als schwangere und stillende Frau nur erlaubt, wenn Sie ausdrücklich damit einverstanden sind. Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist grundsätzlich verboten.
  • Ihre Höchstarbeitszeit darf pro Tag 8,5 Stunden nicht überschreiten und nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche betragen. 
  • Nach Beendigung der Arbeitszeit muss Ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. 
  • Der Arbeitgeber muss Sorge dafür tragen, dass Sie Ihre Tätigkeit während der Schwangerschaft jederzeit kurz unterbrechen können, falls nötig. Für die Pausen und Arbeitsunterbrechungen sind Ruhemöglichkeiten zu schaffen. 
  • Sollten Sie im Betrieb stillen, steht Ihnen während der ersten 12 Monate eine gesetzliche Einräumung von Stillzeiten (Freistellung) zu. Diese Stillzeiten müssen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde betragen. Die zeitliche Grenze gilt jedoch nicht für den Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss somit auch für eine Stillzeit über 12 Monate hinaus sicherstellen, dass durch die Art Ihrer Tätigkeit Gesundheitsgefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen sind. 
  • Ihnen ist vorab ein Gespräch über die Anpassungen Ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

 

Was bedeutet der Kündigungsschutz?

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unzulässig. Gehen Sie im Anschluss daran in Elternzeit, können Sie während dieser Zeit ebenfalls nicht gekündigt werden. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei einer Schließung des Betriebes. Dann muss Ihr Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung stellen.

Der Kündigungsschutz gilt, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 

Sie selbst haben jedoch jederzeit das Recht, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.


 

Was bedeutet das Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist?

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht für Sie ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. 

  • Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sie dürfen in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Es besteht eine Ausnahme, wenn Sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.
  • Die Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der Entbindung. Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Entbindung. Das gilt auch, wenn vor dem Ablauf von 8 Wochen bei dem neugeborenen Kind eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt wurde. 
  • Es bestehen besondere Regelungen für Situationen wie Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch. Lesen Sie dazu die Informationen „Verlust eines Kindes bei Fehlgeburt, Frühgeburt oder frühem Tod“.

Nach dem Ende der Mutterschutzfrist können Sie Ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen oder direkt in Elternzeit gehen. 

Informationen zu finanziellen Leistungen während der Mutterschutzfristen finden Sie hier.

Weitere InformationLinks zum Weiterlesen

 

Ausführliche Informationen rund um die gesetzlichen Regelungen des Mutterschutzes:

Antragsformulare, Merkblätter in verschiedenen Sprachen und Leitfäden:

Weitere InformationZum Downloaden