Work-Life-Balance-Richtlinie der EU
Eine Richtlinie, die Vereinbarkeit fördert
Die Work-Life-Balance-Richtlinie will erwerbstätige Eltern und pflegende Angehörige dabei unterstützen, ihre Arbeit und ihr Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen. Sie beinhaltet Maßnahmen zur Förderung von Flexibilität bei der Arbeitszeit, zur Unterstützung von Eltern und Pflegenden sowie zur Förderung der Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz.
Zum Hintergrund
Die RICHTLINIE (EU) 2019/1158 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur „Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ wurde am 20. Juni 2019 beschlossen. Sie legt Mindeststandards fest, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz zu erreichen.
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Jedoch stellt die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Eltern mit Betreuungs- bzw. Pflegeaufgaben noch immer eine große Herausforderung dar. Dies hat negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote von Frauen:
- Frauen sind auch deshalb am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert, weil sich berufliche und familiäre Pflichten nur schwer vereinbaren lassen.
- Frauen mit Kindern sind häufig in geringerem Stundenausmaß bezahlt beschäftigt und wenden mehr Zeit für unbezahlte Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf.
- Auch die Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen wirkt sich nachweislich negativ auf die Erwerbstätigkeit von Frauen aus. Das führt sogar dazu, dass manche Frauen ganz aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden.
Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Väterbeteiligung zu erhöhen und mehr Männer für einen gleichberechtigten Anteil an den Aufgaben der Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen zu gewinnen, um die Gleichberechtigung der Geschlechter in der Arbeitswelt zu fördern.
Beschäftigung in Zahlen
Die wichtigsten Eckpunkte der EU-Richtlinie auf einen Blick
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Recht auf eine bezahlte Vaterzeit von zehn Arbeitstagen
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass Väter bzw. gleichgestellte zweite Elternteile bei der Geburt des Kindes Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben.
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Vier Monate bezahlten Elternurlaub pro Elternteil
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass jeder Arbeitnehmende einen eigenen Anspruch auf vier Monate Elternurlaub hat.
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Recht auf fünf Tage Freistellung für pflegende Angehörige
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmende das Recht haben, fünf Arbeitstage pro Jahr Urlaub für pflegende Angehörige zu nehmen, die im gleichen Haushalt leben.
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Flexible Arbeitsregelungen
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, dass Arbeitnehmende mit Kindern bis zum Alter von acht Jahren sowie pflegende Angehörige das Recht haben, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen. Dem Arbeitnehmenden soll das Recht eingeräumt werden, am Ende der vereinbarten Zeitspanne wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
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Arbeitsfreistellung aufgrund höherer Gewalt
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Arbeitnehmende im Falle höherer Gewalt das Recht auf Arbeitsfreistellung aus dringenden familiären Gründen haben, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erfordern.
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Schutz vor Kündigung und Benachteiligung
Die Mitgliedstaaten sollen auch sicherstellen, dass Arbeitnehmende, die die Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Anspruch nehmen, geschützt sind vor Diskriminierung, Kündigung, Benachteiligung und sonstigen negativen Konsequenzen.
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Beschäftigungsansprüche
Die Mitgliedstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, dass Arbeitnehmende einen Anspruch haben, auf ihren früheren oder gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren und gleichzeitig ihre Ansprüche behalten, die sie vorab erworben haben.
Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland
Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgefordert, die Richtlinie umzusetzen und nationale Gesetzgebungen zu erlassen, um die festgelegten Ziele zu erreichen. Zur Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland hat die Bundesregierung am 8. Juni 2022 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der am 24. Dezember 2022 als Gesetz in Kraft getreten ist (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG).
Der größte Teil der EU-Vorgaben entspricht jedoch bereits dem geltenden nationalen Recht. So gibt es mit der Elternzeit, dem Elterngeld, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit bereits umfassende Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Es wurden daher bislang nur einige Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten an die europäischen Regelungen angepasst.
Das müssen Arbeitgeber laut VRUG jetzt beachten:
- Arbeitgeber müssen künftig unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen.
- Auch Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.
- Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, müssen vor Kündigung für die Dauer der vereinbarten Freistellung geschützt werden.
- Die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist um Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter die Vereinbarkeitsrichtlinie fallen, erweitert worden.
Angekündigt: Vaterschaftsurlaub durch das „Paket für mehr Partnerschaftlichkeit“
Die Bundesregierung hat ein „Paket für mehr Partnerschaftlichkeit“ angekündigt. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden.
Das Paket soll folgende Eckpunkte enthalten:
- Die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für den Partner oder die Partnerin direkt nach der Geburt des Kindes im Mutterschutzgesetz,
- die Erweiterung der Partnermonate im Elterngeld und
- die Verlängerung des elternzeitbedingten Kündigungsschutzes nach einer längeren Elternzeit, um die Rückkehr in den Beruf abzusichern.
Wann das geplante Gesetz in Kraft tritt, ist bisher offen.
Wo finden wir Hilfe und Beratung?
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