Nach dem Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist haben Sie Anspruch auf Rückkehr an Ihren bisherigen Arbeitsplatz. Wenn Sie direkt weiterarbeiten möchten, brauchen Sie keinen Antrag auf Elternzeit zu stellen. Die alten Vertragsvereinbarungen für Ihren Arbeitsplatz gelten nach der Unterbrechung unverändert weiter. Das bedeutet: gleicher Stundenumfang, gleiches Aufgabengebiet, gleicher Lohn wie vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten wie vor der Geburt.